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Änderung § 30 Pflanzkartoffelverordnung vom 27.03.2010
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§ 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Kleinpackungen | |
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10 Kilogramm. (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 28 nicht erforderlich. (3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen: 1. Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer, 2. Art und Kategorie des Pflanzgutes sowie eine vom Betrieb festzusetzende Partienummer, 3. die Sortenbezeichnung, 4. die Füllmenge, 5. im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben nach § 26. Zusätzlich ist anzugeben: 'Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig'. Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben 'D', einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen. | (Text neue Fassung) (4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben 'DE', einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen. |
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