Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Pflanzkartoffelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 1. PflKartVÄndV am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie der PflKartV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG weiß,

(Text neue Fassung)

a) Basispflanzgut weiß,

b) Zertifiziertem Pflanzgut blau,

c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,

d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;

vorherige Änderung

2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten.



2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten;

3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture);

4. Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed Potatoes).