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Änderung § 8 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes | |
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. | |
(Text alte Fassung) (2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden. | (Text neue Fassung) (2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden. |
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