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Änderung § 31 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016
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§ 31 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 31 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Abgabe in kleinen Mengen | |
(1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: | |
(Text alte Fassung) 1. die Kategorie, | (Text neue Fassung) 1. die Kategorie und die Klasse, |
2. die Sortenbezeichnung, 3. die Anerkennungsnummer. Beim Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Anerkennungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die Partienummer der Kleinpackung. (2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen. § 26 Satz 2 gilt entsprechend. |
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