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Änderung § 33a Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016
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§ 33a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 33a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326 |
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(Text alte Fassung) § 33a Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 33a Übergangsvorschrift |
(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden. (2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden. | Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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