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Änderung § 33a Pflanzkartoffelverordnung vom 17.06.2017
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§ 33a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | § 33a n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33a Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden. |
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