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Synopse aller Änderungen der Pflanzkartoffelverordnung am 17.06.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2017 durch Artikel 4 der 17. SaatGRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflKartV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen | |
(1) 1 Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. 2 Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Absenders, 2. die Art 'Kartoffel' und die Sortenbezeichnung sowie 3. im Falle a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau', b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis 'Pflanzgut für Ausstellungszwecke' oder 'Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt', c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke', d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte'; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen, e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung'. (1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden. (2) 1 Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde, anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett und Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen. 2 Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten: 1. 'Bundesrepublik Deutschland', 2. das Kennzeichen der Anerkennungsstelle, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 2a. die amtlich zugeteilte Seriennummer, |
3. die Art, 4. die Sortenbezeichnung, 5. die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partienummer, 6. 'Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung'. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut, das nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in verschlossenen Packungen oder Behältnissen eingeführt worden ist. (3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen. | |
§ 33a Übergangsvorschrift | |
Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden. |
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett | |
1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut 1.1 'EU-Norm' 1.2 'Bundesrepublik Deutschland' 1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle | |
1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer | |
1.4 Art 1.5 Sortenbezeichnung 1.6 Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3 1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers) 1.8 Anerkennungsnummer 1.9 'Verschließung ...' (Monat, Jahr) 1.10 Angegebenes Füllgewicht 1.11 Angegebene Sortierung 1.12 Erzeugerland 1.13 Zusätzliche Angaben 2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | |
2.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11 | 2.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.3a, 1.4, 1.9, 1.11 |
2.2 'Bundessortenamt' 2.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes 2.4 Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 2.6 'Nur für Versuchszwecke' |
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