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§ 32 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
(1) 1Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. 2Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Absenders,
- 2.
- die Art "Kartoffel" und die Sortenbezeichnung sowie
- 3.
- im Falle
- a)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",
- b)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis "Pflanzgut für Ausstellungszwecke" oder "Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt",
- c)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke",
- d)
- des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,
- e)
- des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung".
(1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden.
(2) 1Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde, anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett und Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen. 2Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- "Bundesrepublik Deutschland",
- 2.
- das Kennzeichen der Anerkennungsstelle,
- 2a.
- die amtlich zugeteilte Seriennummer,
- 3.
- die Art,
- 4.
- die Sortenbezeichnung,
- 5.
- die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partienummer,
- 6.
- "Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung".
(3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 9. Juni 2017 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 17. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 32 Pflanzkartoffelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2017 | Artikel 4 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614 |
aktuell vorher | 27.03.2010 | Artikel 3 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
aktuell | vor 27.03.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 Pflanzkartoffelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflKartV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22a PflKartV Genehmigung durch das Bundessortenamt (vom 27.03.2010)
... einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen ...
Anlage 4 PflKartV (zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett (vom 01.12.2020)
... sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 2.6 „Nur für Tests und Versuche" 3. Kennzeichnung mit einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett 1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, ... vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 2.6 „Nur für Versuchszwecke" ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 4 17. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. die amtlich ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 3 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... wie folgt gefasst: „(zu § 24 Absatz 2, § 24a, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a )". b) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.3a eingefügt: ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 3 12. SaatGRÄndV Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
... einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat." 5. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ... die Wörter „aus den Buchstaben „DE"" ersetzt. 6. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Zur Kennzeichnung ... Klammer wie folgt gefasst: „zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a". b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3 ... vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 3.6 „Nur für ...
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