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Änderung § 5 PackungsV vom 01.07.2013
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§ 5 PackungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 5 PackungsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 |
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(Text alte Fassung) § 5 (neu) | (Text neue Fassung)§ 5 |
1 Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen bestimmt das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Es kann für Arzneimittel ausnahmsweise eine von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 abweichende Behandlungsdauer zugrunde legen, sofern auf Grundlage der Fachinformation eine Abweichung medizinisch notwendig ist; dabei werden Packungen als N1 oder N2 gekennzeichnet, die den jeweiligen Packungsgrößen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 am nächsten sind. 3 Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 20 Prozent bei der Packungsgröße N1 und 10 Prozent bei der Packungsgröße N2 hiervon abweicht. |
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