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Änderung § 49 HkRNDV vom 01.01.2023
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§ 49 HkRNDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 49 HkRNDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos | |
(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn 1. der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder 2. der begründete Verdacht besteht, dass ein Registerteilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat begangen hat oder beabsichtigt. (2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn 1. der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mindestens einer der folgenden Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder gestellt werden könnte: a) ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen auf das Konto, b) ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder c) ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto, 2. der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder 3. der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. 2 Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise 1. auf das Konto ausgestellt werden können, 2. von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und 3. entwertet werden können. 3 Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. 4 Die Vorschriften zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. 2 Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass 1. keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise a) auf das Konto ausgestellt werden können, b) von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und c) entwertet werden können sowie 2. keine Datenänderungen möglich sind. 3 Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. 4 Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt. |
(4) 1 Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. 2 Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung. |
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