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Abschnitt 8 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Abschnitt 8 Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern
§ 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos
(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn
- 1.
- der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder
- 2.
- der begründete Verdacht besteht, dass ein Registerteilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat begangen hat oder beabsichtigt.
(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mindestens einer der folgenden Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder gestellt werden könnte:
- a)
- ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen auf das Konto,
- b)
- ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder
- c)
- ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto,
- 2.
- der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder
- 3.
- der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.
(3) 1Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. 2Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass
- 1.
- keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise
- a)
- auf das Konto ausgestellt werden können,
- b)
- von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und
- c)
- entwertet werden können sowie
- 2.
- keine Datenänderungen möglich sind.
(4) 1Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. 2Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 50 Schließung des Kontos
(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn
- 1.
- der Kontoinhaber die Schließung des Kontos beantragt hat oder
- 2.
- die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder als rechtsfähige Personengesellschaft eingetreten ist.
(2) 1Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters ausgeht. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,
- 1.
- falsche Strommengendaten an die Registerverwaltung übermittelt werden oder
- 2.
- falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation an die Registerverwaltung übermittelt wurden.
(3) 1Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen. 2Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen. 3Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss
(1) 1Die Registerverwaltung schließt den Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister aus, wenn dieser durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Straftat begangen hat. 2Auf Hauptnutzer und Nutzer ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Registerverwaltung soll Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister ausschließen, wenn sie die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gefährden. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie
- 1.
- durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Ordnungswidrigkeit begangen haben,
- 2.
- sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Vorgänge im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister verschafft haben oder dies versucht haben oder
- 3.
- vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.
(3) 1Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister erfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Registerteilnehmers oder des ausgeschlossenen Hauptnutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Registerverwaltung geschlossen wird. 2Wird ein Kontoinhaber von der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich auch sein Konto geschlossen; § 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Ein von der Teilnahme ausgeschlossener ehemaliger Registerteilnehmer oder ehemaliger Hauptnutzer oder Nutzer kann seine erneute Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch nach den §§ 6 bis 10 beantragen. 2Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Antragsteller keine Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters mehr ausgeht.
(5) 1Die Registerverwaltung kann den Zugang von Registerteilnehmern sowie von Nutzern zum Herkunftsnachweisregister oder zum Regionalnachweisregister sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie das Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert oder missbräuchlich verwendet haben. 2§ 49 Absatz 1 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
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