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Änderung § 6 AGOZV vom 19.10.2023

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§ 6 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung
§ 6 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen


(1) Standardmaterial von Obstpflanzen muss

1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und

2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Obstpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a) den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und

b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.

2. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Obstpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Es muss dem Augenschein nach

a) frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und

b) praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2. Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen.

3. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

4. Es muss

a) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

b) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

(6) Standardmaterial von Obstpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(Text alte Fassung)

(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.

(Text neue Fassung)

(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.

(8) Standardmaterial von Obstpflanzen kann durch Kryokonservierung erhalten werden.



(heute geltende Fassung)