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Änderung § 9 AGOZV vom 01.12.2020

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§ 9 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 9 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial


(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Verwendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und sie

1. von Kandidatenmutterpflanzen stammen, die

(Text alte Fassung)

a) frei sind von den in den Anlagen 2 und 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen und

(Text neue Fassung)

a) frei sind von den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen und

b) insektensicher sowie physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung der Gesundheitsanforderungen gemäß § 8 Absatz 3 abgeschlossen sind, oder

2. in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,

3. ohne Kontakt zur Bodenoberfläche in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt werden,

4. so gehalten werden, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist und

5. mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt werden, wenn das Material die Anforderungen von Absatz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vorstufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, anerkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und das Material

1. von einer gemäß Absatz 1 genehmigten, erneuerten oder multiplizierten Vorstufenmutterpflanze vermehrt wird und

2. den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht.