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Synopse aller Änderungen der AGOZV am 01.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2020 durch Artikel 5 der 2. SaatGRuAGOZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AGOZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Inverkehrbringen
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 3 Registrierung
       § 4 Pflichten der Betriebe
       § 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 6 Anforderungen an Standardmaterial
(Text neue Fassung)

       § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
       § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
       § 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen

       § 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
    Unterabschnitt 2 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
       § 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
       § 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
       § 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
       § 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
       § 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
    Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
       § 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
       § 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
       § 15 Kontrolle
       § 16 Vergleichsprüfungen
       § 17 Mitteilungen
Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
    § 18 Einfuhr
    § 19 Ausfuhr
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
    § 20 Ausnahmen
    § 21 Ordnungswidrigkeiten
    § 22 Übergangsvorschriften
    § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung 1)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5) Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2 und 5)
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial
    Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7) Schadorganismen,
von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung
    Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung
    Anlage 6 (zu § 8 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 5) Liste kontrollrelevanter Schadorganismen
    Anlage 7
(zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial


    Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
    Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes: Standardmaterial oder anerkanntes Material

a) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;

b) der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;

c) anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;

2. Standardmaterial:

Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;

3. anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung:

a) Vorstufenmaterial: Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

b) Basismaterial: Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

c) Zertifiziertes Material: Anbaumaterial, das aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;

4. Kategorien:

Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;

5. Mutterpflanze:

eine Pflanze, die zur Erzeugung von Nachkommen bestimmt ist;

6. Kandidatenmutterpflanze:

eine Mutterpflanze, die dazu bestimmt ist, Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zu werden;

7. Erneuerung:

das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnenen Pflanze;

8. Multiplikation:

die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;

9. Mikrovermehrung:

die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen beziehungsweise ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;

10. Klon:

eine genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze einer Obstart;

11. visuelle Kontrolle:

die Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;

12. Untersuchung:

eine Überprüfung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Methoden, die über die visuelle Kontrolle hinausgehen;

13. Drittland:

ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;

14. Partie:

bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;

15. Kryokonservierung:

vorherige Änderung nächste Änderung

die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten.



die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten;

16. Schadorganismen: Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

17. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031;

18. praktisch frei von Schadorganismen: praktisch frei von Schädlingen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 3 Registrierung


(1) 1 Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken

1. in Verkehr bringen,

2. aus einem Drittland einführen oder,

3. im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfügungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). 2 Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. 3 Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2. Name der Person,

a) die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder,

b) im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Qualität, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit gemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann,

3. botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll, und

4. Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 3.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. 2 Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.



(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.

(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.

(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer

1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten oder

2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,

in den Verkehr bringt.

(6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.

(8) 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. 2 Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. 3 Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. 4 Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Pflichten der Betriebe


(1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,

1. dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und

2. dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können.

(2) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. 2 Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. 3 Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich

1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; L 2 vom 7.1.2003, S. 40; L 137 vom 31.5.2005, S. 48; L 188 vom 27.6.2014, S. 88), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 (ABl. L 271 vom 20.10.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen,

3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

4. im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Teil A Spalte 2, Anlage 2 Teil B Spalte 1 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen, wobei die visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist, die Beprobung sowie die Untersuchung gemäß Anlage 5 im Hinblick auf die betreffende Art und Gattung durchzuführen sind; während der Kryokonservierung sind keine visuellen Kontrollen durchzuführen, und

5. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.

4 Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. 5 Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist.



2. auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schadorganismen,

3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von

a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der
Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b)
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

4. im Fall von Obstarten auf das Auftreten von

a) RNQPs, die aufgeführt sind
in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020, S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie

b) Schadorganismen,
die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

während
der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,

5. im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von

a) RNQPs,
die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

6. auf die
Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.

4 Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. 5 Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen. 6 Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist.

(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat

1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen, und

2. im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen.


(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten

1. über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, das Standardmaterial wird ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in den Verkehr gebracht, und

2. auf Anfrage der zuständigen Behörde Angaben

a) zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und

b) zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte

machen können.

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(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich

1. das übermäßige oder nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Teil A Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder

2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus

anzuzeigen.




(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,

2. das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines RNQP, der aufgeführt ist

a)
in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,

b) in dem Anhang der
Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und

c) in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.


(5) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall

1. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,

2. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,

sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. 2 Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

(6) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über

1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,

2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,

3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,

4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,

5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird,

6. bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt,

7. das Auftreten von Schadorganismen,

8. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,

9. sonstige chemische Maßnahmen und

10. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.

2 Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. 3 Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgängen vorzulegen.

(7) 1 Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. 2 Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.

(8) 1 Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. 2 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

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(9) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2 gelten nicht für Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugen und ausschließlich in den Verkehr bringen oder einführen.

(10)
1 Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen. 2 Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.

(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 kann der Verfügungsberechtigte andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Anbaumaterial den genannten Anforderungen der ursprünglichen Kategorie wieder genügt.




(9) 1 Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt. 2 Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6 Anforderungen an Standardmaterial




§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Standardmaterial muss



(1) Standardmaterial von Obstpflanzen muss

1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und

2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

b) den
in Anlage 2 Spalte 2 und Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.



(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Obstpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a) den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und

b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.


2. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

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3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.



3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der unter Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Schadorganismen vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.



(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

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(5) Standardmaterial muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

2. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.



(5) Standardmaterial von Obstpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Es muss dem Augenschein nach

a) frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und

b) praktisch frei sein von
Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2. Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen.

3. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Standardmaterial von

a) Obstpflanzen
muss

aa)
einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes oder

bb)
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes

zugehören;

b) Gemüsepflanzen müssen einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören;

c) Zierpflanzen, die mit einer Bezugnahme
auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, müssen einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Standardmaterial darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.

(8) Standardmaterial kann durch Kryokonservierung erhalten werden.



4. Es muss

a)
einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

b)
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5. Es genügt den Anforderungen in Bezug
auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

(6) Standardmaterial von Obstpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.

(8) Standardmaterial von Obstpflanzen kann durch Kryokonservierung erhalten werden.

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§ 6a (neu)




§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen


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(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss

1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und

2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a) den im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten RNQPs und

b) allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen nach Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.

3. Die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

4. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

5. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.

2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

5. Wird Anbaumaterial von Zierpflanzen mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in den Verkehr gebracht, muss es einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

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§ 6b (neu)




§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen


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(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss

1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, und

2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a) den im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG aufgeführten RNQPs und

b) allen nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das jeweilige Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2. Die Bestände müssen die Anforderungen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen, nach Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllen.

3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Es darf die im Anhang der Richtlinie 93/61 EWG aufgeführten Schwellenwerte bezüglich der dort aufgeführten RNQPs nicht überschreiten.

2. Es muss dem Augenschein nach praktisch frei von nicht im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG in Bezug auf das Anbaumaterial aufgeführten Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

3. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

4. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

5. Es muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

§ 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten


(1) 1 Anerkanntes Anbaumaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss

1. einer der in § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Sorten zugehören, oder

2. eine Merkmalsausprägung aufweisen, die der amtlichen oder amtlich anerkannten Sortenbeschreibung entspricht.

2 Bei Vorstufenmaterial kann die zuständige Behörde zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 vom Antragsteller verlangen, eine von der Mutterpflanze des anzuerkennenden Anbaumaterials gewonnene fruchttragende Pflanze anzubauen.

(2) 1 Wird in den Fällen des § 14b Absatz 1 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Anerkennung des dort genannten Anbaumaterials einer Sorte als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material beantragt, muss der Antragsteller der zuständigen Behörde

1. eine Beschreibung der Sorte, die mindestens die Angaben des im laufenden Verfahren der Sortenzulassung oder der Sortenschutzerteilung vorzulegenden Technischen Fragebogens beinhaltet, sowie

2. eine die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte bestätigende Bescheinigung der für die Sortenzulassung oder die Sortenschutzerteilung zuständigen Stelle

vorlegen. 2 Satz 1 gilt nicht für sonstige Unterlagen, die keiner Sorte zugehören.

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(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss frei sein von den Schadorganismen, die in Anlage 2 Teil A sowie Anlage 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und darf für die in Anlage 2 Teil B aufgeführten Schadorganismen die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten.

(4) 1 Mutterpflanzen sowie sonstiges anerkanntes Anbaumaterial sind auf Flächen oder Substraten anzubauen, die frei sind von Schadorganismen gemäß Anlage 6, falls diese Schadorganismen Viren enthalten, die die betreffende Gattung oder Art schädigen. 2 Die Freiheit des Bodens von solchen Schadorganismen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. 3 Beprobung und Untersuchung sind durchzuführen, bevor das betreffende Anbaumaterial angepflanzt wird, und während des Wachstums zu wiederholen, wenn der Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus besteht.



(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss

1. dem Augenschein nach
frei sein von den RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist,

2.
die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen hinsichtlich Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU erfüllen und

3. den Anforderungen
in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

(4) 1 Mutterpflanzen sowie sonstiges anerkanntes Anbaumaterial sind auf Flächen oder Substraten anzubauen, die frei sind von RNQPs gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, falls diese Schadorganismen Viren enthalten, die die betreffende Gattung oder Art schädigen. 2 Die Freiheit des Bodens von solchen Schadorganismen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. 3 Beprobung und Untersuchung sind durchzuführen, bevor das betreffende Anbaumaterial angepflanzt wird, und während des Wachstums zu wiederholen, wenn der Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus besteht.

(5) 1 Eine Pflicht zur Beprobung und Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 besteht nicht,

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1. wenn auf dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanze angebaut worden ist, die als Wirt für die in Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen dient, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Fläche frei ist von den betreffenden Schadorganismen,

2. wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass der Boden frei ist von den virusenthaltenden Schadorganismen, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anlage 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, oder

3. im Fall der Erzeugung von Zertifizierten Pflanzen von Obstarten, die zum Anbau bestimmt sind.



1. wenn auf dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanze angebaut worden ist, die als Wirt für die in Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs dient, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass die Fläche frei ist von den betreffenden Schadorganismen,

2. wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass der Boden frei ist von den virusenthaltenden RNQPs *), die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, oder

3. im Fall der Erzeugung von Zertifizierten Pflanzen von Obstarten, die zum Anbau bestimmt sind, soweit nicht anders angegeben.

2 Die Frist von fünf Jahren nach Satz 1 Nummer 1 beginnt mit Beginn des Jahres, das fünf Jahre vor dem Jahr des Anbaus liegt.

(6) Mutterpflanzen für anerkanntes Anbaumaterial dürfen nur über den Zeitraum verwendet werden, in dem ihre Sortenechtheit gewährleistet ist.

(7) 1 Die Erneuerung und Multiplikation von Vorstufenmutterpflanzen sowie die Vermehrung des von diesen Mutterpflanzen gewonnenen Vorstufenmaterials ist gemäß geeigneter Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer geeigneter, international anerkannter Protokolle oder, falls solche Protokolle nicht vorhanden sind, gemäß den von der zuständigen Behörde akzeptierten und dokumentierten Verfahrensabläufen der Vermehrung durchzuführen. 2 Diese können auch die Mikrovermehrung betreffen. 3 Die Protokolle oder Verfahrensabläufe müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der von der zuständigen Behörde für geeignet erachtet wird. 4 Ein Zeitraum gilt in der Regel als geeignet, wenn der Phänotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen nachgewiesen werden kann. 5 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Multiplikation und Mikrovermehrung von Basismaterial entsprechend.

(8) Anerkanntes Anbaumaterial muss frei von Mängeln sein, insbesondere Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials beeinträchtigen.

(9) Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Anbaumaterial partieweise von Anbaumaterial einer anderen Kategorie getrennt zu halten.

(10) Mutterpflanzen sowie sonstiges Anbaumaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nummer 7 c) bb) V. v. 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial


(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Verwendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und sie

1. von Kandidatenmutterpflanzen stammen, die

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a) frei sind von den in den Anlagen 2 und 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen und



a) frei sind von den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen und

b) insektensicher sowie physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung der Gesundheitsanforderungen gemäß § 8 Absatz 3 abgeschlossen sind, oder

2. in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,

3. ohne Kontakt zur Bodenoberfläche in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt werden,

4. so gehalten werden, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist und

5. mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt werden, wenn das Material die Anforderungen von Absatz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vorstufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, anerkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und das Material

1. von einer gemäß Absatz 1 genehmigten, erneuerten oder multiplizierten Vorstufenmutterpflanze vermehrt wird und

2. den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht.



§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial


(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Basismaterial anerkennen,

1. wenn das Anbaumaterial den Anforderungen von § 8 entspricht und

2. von einer Mutterpflanze für Basismaterial stammt, die entweder

a) direkt aus Vorstufenmaterial oder

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b) 1 durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. 2 Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen. 3 Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 7 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 7 nicht überschritten werden. 4 Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.



b) 1 durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. 2 Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen. 3 Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 3 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 3 nicht überschritten werden. 4 Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.

(2) 1 Die Bestände von Basismaterial müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. 2 Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.



§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten


(1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:

1. Bezeichnung 'EG-Qualität';

2. Angabe 'DE';

3. Registriernummer des Versorgers;

4. Kennzeichen der zuständigen Behörde;

5. Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird;

6. Ausstellungsdatum;

7. Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist;

8. Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung);

9. Sortenbezeichnung oder Bezeichnung der Pflanzengruppe;

10. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;

11. wenn das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.

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(2) 1 Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. 2 Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 zulässig. 3 Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. 4 Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. 5 Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.

(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind.



(2) 1 Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. 2 Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 zulässig. 3 Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. 4 Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. 5 Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.

(3) 1 Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. 2 Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten


(1) 1 Anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett gekennzeichnet ist, das folgende Angaben enthält:

1. Bezeichnung 'EU-Rechtsvorschriften und -Normen';

2. Angabe 'DE';

3. Registriernummer des Versorgers;

4. Kennzeichen der zuständigen Behörde;

5. Bezugsnummer der Packung, des Behältnisses oder des Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;

6. Art (botanische Bezeichnung);

7. Kategorie, bei Basismaterial auch die Generation;

8. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Bezeichnung des Klons; bei Unterlagen die keiner Sorte zugehören, die botanische Bezeichnung der Art oder der interspezifischen Hybride; bei veredelten Obstpflanzen die Bezeichnung für die Unterlage und für das Edelreis; bei Sorten, bei denen die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, die vorläufige Sortenbezeichnung und die Angabe 'Sorte im laufenden Verfahren der Sortenzulassung' oder die Angabe 'Sorte im laufenden Verfahren der Sortenschutzerteilung';

9. bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung die Angabe 'Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung';

10. Stückzahl des Anbaumaterials;

11. Erzeugungsland und dessen Code, falls abweichend von Nummer 2;

12. Jahr der Ausstellung des Etiketts;

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13. Ausstellungsdatum des Originaletiketts, falls das Originaletikett ersetzt worden ist.



13. Jahr der Ausstellung des Originaletiketts, falls das Originaletikett ersetzt worden ist.

2 Das Etikett muss deutlich sichtbar, gut lesbar und unverwischbar bedruckt sein. 3 Zur Kennzeichnung der Kategorie des anerkannten Anbaumaterials muss das Etikett die folgende Farbe haben:

1. bei Vorstufenmaterial weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden violetten Diagonalstreifen,

2. bei Basismaterial weiß,

3. bei Zertifiziertem Material blau.

(2) Das Etikett wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit aufgrund von Kontrollen der zuständigen Behörde gemäß § 15 festgestellt wurde, dass das Anbaumaterial den Anforderungen an die Anerkennung für Vorstufenmaterial gemäß § 9, für Basismaterial gemäß § 10, für Zertifiziertes Material gemäß § 11 oder für Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, gemäß § 12 entspricht.

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde einem Betrieb, der nach § 3 Absatz 1 registriert worden ist, auf Antrag das Ausstellen des Etikettes genehmigen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. 2 Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. 3 Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen oder der Gefahr des Befalls von Schadorganismen, erforderlich ist. 4 Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.

(4) 1 Anerkanntes Anbaumaterial von Obstpflanzenarten darf im Fall von Partien von mehr als einem Stück nur in ausreichend homogenen Partien und in verschlossenen Packungen, Behältnissen oder Bündeln zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. 2 Die Packungen, Behältnisse oder Bündel von Anbaumaterial sind von demjenigen, der sie gekennzeichnet hat, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen. 3 Wird das Etikett so angebracht, dass es beim Öffnen der Packungen, Behältnisse oder Bündel nicht ohne Beeinträchtigung entfernt werden kann, ist es eine zulässige Verschlusssicherung im Sinne dieser Verordnung. 4 Bei Bündeln ist als Verschlusssicherung auch eine geeignete Verschnürung zulässig, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile nur durch eine Beschädigung der Verschnürung getrennt werden können. 5 Die verschlossenen Packungen, Behältnisse oder Bündel müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett deutliche Spuren hinterlässt. 6 Im Fall des Satzes 1 ist eine Kennzeichnung mit einem einzigen Etikett zulässig, welches an der Packung, dem Behältnis oder dem Bündel angebracht ist.

(5) 1 Standardmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur mit einem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument in den Verkehr gebracht werden, das die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 mit Ausnahme der Bezugsnummer, 6 bis 8 und 10 bis 12 genannten Angaben enthält. 2 Das vom Verfügungsberechtigten ausgestellte Dokument darf nicht mit dem Etikett für anerkanntes Anbaumaterial nach Absatz 1 verwechselbar sein. 3 Es muss gut lesbar sowie unverwischbar bedruckt sein. 4 Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben.

(6) Material, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass es sich um Material einer pflanzengenetischen Ressource handelt und, wenn vorhanden, die Sortenbezeichnung angegeben wird.

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(7) 1 Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. 2 Die Angaben bei der Kennzeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. 3 Das mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzubringen. 4 Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.

(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig.

§ 15 Kontrolle


(1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind, mindestens einmal jährlich.

(2) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen.

(3) Stellt die zuständige Behörde bei Betrieben, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind fest, dass die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.

(4) 1 Die Kontrolle der Verpflichtungen aus § 4 sowie der Anforderungen an die jeweilige Kategorie gemäß der §§ 8 bis 12 obliegt grundsätzlich der zuständigen Behörde. 2 Die zuständige Behörde kann die Durchführung der visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen gemäß der §§ 8 bis 12 durch den Verfügungsberechtigten anordnen; § 8 Absatz 4 und 5 bleibt davon unberührt.

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(5) Hat die zuständige Behörde Anhaltspunkte für das Vorhandensein von den in den Anlagen 2, 4 und 6 aufgeführten Schadorganismen, führt sie Beprobungen und Untersuchungen an entsprechendem Anbaumaterial durch.

(6) 1 Die zuständige Behörde stellt fest, dass Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial frei sind von Schadorganismen, die für die betreffende Art in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführt sind. 2 Als Methode ist die Testung mit Indikatorpflanzen oder einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Untersuchungsmethode anzuwenden. 3 Gleiches gilt bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden im Hinblick auf Viren und Viroide, die in Anlage 4 Spalte 2 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

(7) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 6 visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung lediglich auf Viren, Viroide oder virusähnliche Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anlage 4 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, vorgeschrieben, wenn zusätzlich



(5) Hat die zuständige Behörde Anhaltspunkte für das Vorhandensein von den in den Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen, führt sie Beprobungen und Untersuchungen an entsprechendem Anbaumaterial durch.

(6) 1 Die zuständige Behörde stellt fest, dass Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial frei sind von Schadorganismen, die für die betreffende Art in Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführt sind. 2 Als Methode ist die Testung mit Indikatorpflanzen oder einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Untersuchungsmethode anzuwenden. 3 Gleiches gilt bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden im Hinblick auf Viren und Viroide, die in Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

(7) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 6 visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung lediglich auf Viren, Viroide oder virusähnliche Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, vorgeschrieben, wenn zusätzlich

1. durch eine amtliche Prüfung der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, dass der betreffende Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt worden ist, die frei von den durch Viren, Viroide und virusähnliche Krankheiten verursachten Symptomen ist, und

2. der Sämling gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 4 gehalten worden ist.

(8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere

1. dessen geeignete Behandlung oder

2. dessen Vernichtung.

(9) 1 Die zuständige Behörde zeichnet Ergebnisse und Zeitpunkte aller von ihr durchgeführten Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen auf und bewahrt die Aufzeichnungen drei Jahre auf. 2 Die Frist beginnt mit dem Beginn des Jahres, das auf das letzte Jahr folgt, in dem die Maßnahmen durchgeführt worden sind.

(10) 1 Alle visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen sind nach geeigneten Protokollen der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderen geeigneten international anerkannten Protokollen durchzuführen. 2 Fehlen solche Protokolle, werden von der zuständigen Behörde anerkannte nationale Protokolle angewendet. 3 Untersuchungen hinsichtlich der Gesundheit von Anbaumaterial sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Labore durchzuführen.

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(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Einfuhr


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(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie erfüllt.



(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen
des § 6 Absatz 1,

2.
im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,

3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen:
die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und

4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1.


(2) 1 Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält:

1. Ursprungsland;

2. Name des Absenders;

3. Name des Empfängers;

4. Seriennummer, Partienummer oder Angabe der Woche, in der die Einfuhr erfolgt;

5. Ausstellungsdatum;

6. Art (botanische Bezeichnung);

7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, deren Bezeichnung;

8. bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung;

9. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;

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10. Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie dieser Verordnung erfüllt.



10. Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen
des § 6 Absatz 1,

b)
im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,

c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen
die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und

d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1.


2 Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll.

(3) 1 Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. 2 Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld 'Unterscheidungsmerkmale' und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld 'Zusätzliche Erklärung' eingetragen werden.

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(4) 1 Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. 2 Standardmaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und anerkanntes Anbaumaterial auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Absatz 3 stichprobenweise untersucht.



(4) 1 Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. 2 Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht:

1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des
§ 6 Absatz 5,

2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,

3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz
5 und

4. im Fall von
Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5.

(5) 1 Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat

1. der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial im Sinne dieser Verordnung vorzulegen,

2. einen Nachweis über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren.

2 Die Jahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 beginnt mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. 3 Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. 4 Aus dem in Satz 1 Nummer 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:

1. Name und Anschrift des Lieferanten;

2. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;

3. Art (botanische Bezeichnung);

4. Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist.



§ 20 Ausnahmen


(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit

1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und

2. das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.

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(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 6 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.



(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4, 6, 6a und 6b für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung 1)


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Botanische Bezeichnung
| Deutsche Bezeichnung




Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte
| Deutsche Bezeichnung

1 | 2

A. | Zierpflanzenarten |

Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/56/EG
des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von
Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998,
S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung |

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B. | Gemüsearten und deren Hybriden |

1. Allium cepa L.
|

-
Allium cepa L. var. cepa | Zwiebel, Echalion

- Allium cepa L. var. aggregatum | Schalotte

2.
Allium fistulosum L. | Winterheckenzwiebel

3.
Allium porrum L. | Porree

4.
Allium sativum L. | Knoblauch

5.
Allium schoenoprasum L. | Schnittlauch

6.
Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. | Kerbel

7.
Apium graveolens L. | Sellerie, Knollensellerie

8.
Asparagus officinalis L. | Spargel

9.
Beta vulgaris L. | Rote Rübe, Mangold

10.
Brassica oleracea L. | Grünkohl oder Krauskohl,
Blumenkohl
oder Karfiol,
Brokkoli,
Rosenkohl oder Sprossenkohl,
Wirsing oder Wirsingkohl,
Weißkohl oder Weißkraut,
Rotkohl oder Rotkraut,
Kohlrabi

11.
Brassica rapa L. | Chinakohl, Herbstrübe oder Mairübe
oder Stoppelrübe

12.
Capsicum annuum L. | Chili oder Paprika oder Pfefferoni

13.
Cichorium endivia L. | Krausblättrige Endivie
Ganzblättrige Endivie


14.
Cichorium intybus L. | Blattzichorie, Wurzelzichorie

15.
Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai | Wassermelone

16.
Cucumis melo L. | Melone oder Zuckermelone

17.
Cucumis sativus L. | Gurke, Salatgurke, Einlegegurke

18.
Cucurbita maxima Duchesne | Riesenkürbis

19.
Cucurbita pepo L. | Gartenkürbis oder Zucchini

20.
Cynara cardunculus L. | Artischocke, Cardy oder
Kardonenartischocke


21.
Daucus carota L. | Karotte oder Möhre, Futtermöhre

22.
Foeniculum vulgare Mill. | Fenchel

23.
Lactuca sativa L. | Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat)

24.
Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A.W. Hill | Petersilie

| 25.
Phaseolus coccineus L. | Prunkbohne oder Feuerbohne

26.
Phaseolus vulgaris L. | Gartenbohne, Buschbohne,
Stangenbohne


27.
Pisum sativum L. (partim) | Erbse, Markerbse, Schalerbse,
Zuckererbse


28.
Raphanus sativus L. | Radieschen, Rettich

29.
Rheum rhabarbarum L. | Rhabarber

30.
Scorzonera hispanica L. | Schwarzwurzel

31.
Solanum Lycopersicum L. | Tomate

32.
Solanum melongena L. | Aubergine oder Eierfrucht

33.
Spinacia oleracea L. | Spinat

34.
Valerianella locusta (L.) Laterr. | Feldsalat, Rapunzel

35.
Vicia faba L. (partim) | Dicke Bohne oder Puffbohne

36.
Zea mays L. (partim) | Zuckermais, Puffmais




B)
Gemüsearten und deren Hybriden

1
| 2

1.1
| 1.2 | 1.3 |

| Art
Botanische Bezeichnung | Gruppe nach ICNCP*
bzw. Sorte | Deutsche
Bezeichnung

1 |
Allium cepa L. | - Cepa-Gruppe | - Zwiebel, Echalion

- Aggregatum-Gruppe | - Schalotte

2 |
Allium fistulosum L. | alle Sorten | Winterheckenzwiebel

3 |
Allium porrum L. | alle Sorten | Porree

4 |
Allium sativum L. | alle Sorten | Knoblauch

5 |
Allium schoenoprasum L. | alle Sorten | Schnittlauch

6 |
Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. | alle Sorten | Kerbel

7 |
Apium graveolens L. | - Sellerie-Gruppe | - Sellerie

- Knollensellerie-Gruppe | -
Knollensellerie

8 |
Asparagus officinalis L. | alle Sorten | Spargel

9 |
Beta vulgaris L. | - Rote-Rüben-Gruppe | - Rote Rübe, Rote Bete

- Blattmangold-Gruppe | -
Mangold

10 |
Brassica oleracea L. | - Grünkohl-Gruppe | - Grünkohl

- Blumenkohl-
oder
Karfiol-Gruppe | - Blumenkohl

- Capitata-Gruppe | - Rotkohl, Weißkohl

- Rosenkohl-
oder
Kohlsprossen-Gruppe | -
Rosenkohl

- Kohlrabi-Gruppe | -
Kohlrabi

- Wirsing- oder
Wirsingkohl-Gruppe | - Wirsing

- Brokkoli-Gruppe | - Brokkoli

- Palmkohl-Gruppe | - Palmkohl

- Tronchuda-Gruppe | - portugiesischer Kohl

11 |
Brassica rapa L. | - Chinakohl-Gruppe | - Chinakohl

- Herbstrüben-, Mairüben-

oder Stoppelrüben-Gruppe | - Herbstrübe, Mairübe,
Stoppelrübe


12 |
Capsicum annuum L. | alle Sorten | Chili, Paprika, Pfefferoni

13 |
Cichorium endivia L. | alle Sorten | Endivie

14 |
Cichorium intybus L. | - Chicorée- oder
Zichorie-Gruppe | - Chicorée, Zichorie


- Blattzichorie-Gruppe | - Blattzichorie

- Wurzelzichorie- oder
Industriezichorie-Gruppe | - Wurzelzichorie,
Industriezichorie

15 |
Citrullus lanatus
(Thunb.)
Matsum. et Nakai | alle Sorten | Wassermelone

16 |
Cucumis melo L. | alle Sorten | Melone, Zuckermelone

17 |
Cucumis sativus L. | - Gurken- oder
Salatgurken-Gruppe | -
Gurke, Salatgurke

- Einlegegurken-Gruppe | -
Einlegegurke

18 |
Cucurbita maxima Duchesne | alle Sorten | Riesenkürbis

19 |
Cucurbita pepo L. | alle Sorten | Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson


20 |
Cynara cardunculus L. | - Artischocken-Gruppe | - Artischocke

- Cardy-
oder
Kardonenartischocken-
Gruppe | - Cardy, Kardonenartischocke


21 |
Daucus carota L. | alle Sorten | Karotte, Möhre, Futtermöhre

22 |
Foeniculum vulgare Mill. | Azoricum-Gruppe | Knollenfenchel

23 |
Lactuca sativa L. | alle Sorten | Salat

24 |
Petroselinum crispum
(Mill.)
Nyman ex A. W. Hill | - Blattpetersilien-Gruppe | - Blattpetersilie

- Wurzelpetersilien-Gruppe | - Wurzelpetersilie

25 |
Phaseolus coccineus L. | alle Sorten | Prunkbohne, Feuerbohne

26 |
Phaseolus vulgaris L. | - Stangenbohnen-Gruppe | - Stangenbohne

- Buschbohnen-Gruppe | - Buschbohne

27 |
Pisum sativum L. | - Schalerbsen-Gruppe | - Schalerbse

- Markerbsen- oder
Runzelerbsen-Gruppe | - Markerbse

- Zuckererbsen-Gruppe | - Zuckererbse

28 |
Raphanus sativus L. | - Radieschen-Gruppe | - Radieschen

- Rettich-Gruppe | -
Rettich

29 |
Rheum rhabarbarum L. | alle Sorten | Rhabarber

30 |
Scorzonera hispanica L. | alle Sorten | Schwarzwurzel

31 |
Solanum lycopersicum L. | alle Sorten | Tomate

32 |
Solanum melongena L. | alle Sorten | Aubergine, Eierfrucht

33 |
Spinacia oleracea L. | alle Sorten | Spinat

34 |
Valerianella locusta (L.) Laterr. | alle Sorten | Rapunzel, Feldsalat

35 |
Vicia faba L. | alle Sorten | Dicke Bohne, Puffbohne

36 |
Zea mays L. | - Zuckermais-Gruppe | - Zuckermais

- Puffmais-Gruppe | -
Puffmais

* ICNCP - Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants).'



Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte | Deutsche Bezeichnung

1 | 2


C. | Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden |

1. Castanea sativa Mill. | Esskastanie

2. Citrus L. | Zitrus

3. Corylus avellana L. | Haselnuss

4. Cydonia oblonga Mill. | Quitte

5. Ficus carica L. | Feige

6. Fortunella Swingle | Kumquat

7. Fragaria L. | Erdbeere

8. Juglans regia L. | Walnuss

9. Malus Mill. | Apfel

10. Olea europaea L. | Ölbaum

11. Pistacia vera L. | Pistazie

12. Poncirus Raf. | Bitterorange

13. Prunus amygdalus Batsch | Mandel

14. Prunus armeniaca L. | Aprikose

15. Prunus avium (L.) L. | Süßkirsche

16. Prunus cerasus L. | Sauerkirsche

17. Prunus domestica L. | Pflaume

18. Prunus persica (L.) Batsch | Pfirsich

19. Prunus salicina Lindl. | Japanische Pflaume

20. Pyrus L. | Birne

21. Ribes L. | Johannisbeere, Stachelbeere,
Jostabeere

22. Rubus L. | Himbeere, Brombeere

23. Vaccinium L. | Heidelbeere, Preiselbeere


1) Entsprechend Artenverzeichnis.



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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5) Spezifische Schadorganismen, die für die Einschränkung des Gebrauchswertes und die Toleranzschwellen relevant sind




Anlage 2 (aufgehoben)


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Teil A Liste der Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss


| Pflanzenarten
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung) | Schadorganismus oder Krankheit
wissenschaftliche Bezeichnung
(deutsche Bezeichnung)

1. | Gemüsepflanzen und deren Hybriden |

| Allium cepa L.
- Aggregatum Gruppe
(Schalotte) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Pilze
Botrytis spp.
Peronospora destructor (Falscher Mehltau)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)

3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)

| Allium cepa L.
- Cepa Gruppe
(Zwiebel, Echalion) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Bakterien
Pseudomonas spp.

3. Pilze
Botrytis spp.
Fusarium oxysporum f. sp. cepae (Zwiebelbasalfäule)
Peronospora destructor (Falscher Mehltau)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)

4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)

| Allium fistulosum L.
(Winterheckenzwiebel)
| 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Pilze
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)

3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen

| Allium porrum L.
(Porree, Lauch) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

| | 2. Bakterien
Pseudomonas spp.

3. Pilze
Alternaria porri (Purpurfleckenkrankheit)
Fusarium culmorum (Fusarium-Wurzelfäule)
Phytophthora porri (Papierfleckenkrankheit)
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)

4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Leek yellow stripe virus (Lauchgelbstreifenvirus)

| Allium sativum L.
(Knoblauch) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aceria tulipae (Tulpengallmilbe)
Delia spp. (Wurzelfliegen)
Ditylenchus dipsaci (Stängelnematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Bakterien
Pseudomonas fluorescens ('Milchkaffee'-Krankheit)

3. Pilze
Sclerotium cepivorum (Mehlkrankheit)

4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Onion yellow dwarf virus (Zwiebelgelbverzwergungsvirus)

| Apium graveolens L.
(Sellerie) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Acidia heraclei (Sellerieblattfliege)
Lygus spp. (Weichwanzen)
Psila rosae (Möhrenfliegen)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips) und Thrips tabaci (Zwiebelthrips)

2. Bakterien
Erwinia carotovora var. carotovora (Bakterienweichfäule)
Pseudomonas syringae pv. apii

3. Pilze
Fusarium oxysporum f. sp. apii
Phoma apiicola (Sellerieschorf)
Pythium spp. (Pythium-Wurzelfäule)
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Knollenfäule)
Septoria apiicola (Septoria-Blattfleckenkrankheit)

4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)

| Asparagus officinalis L.
(Spargel) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Brachyorynella asparagi (Spargelblattlaus)
Hypopta castrum (Spargelbohrer)
Platyparea poecyloptera (Spargelfliege)

2. Pilze
Fusarium spp. (Fusarium-Wurzelfäule)
Rhizoctonia violacea

| | 3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen

| Beta vulgaris L. var. vulgaris
(Mangold) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Pegomyia betae (Rübenfliege)

2. Pilze
Phoma betae (Wurzelbrand)

3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Beet necrotic yellow vein virus (Rhizomaniavirus)

| Brassica oleracea L.
(Blumenkohl oder Karfiol,
Brokkoli, Grünkohl oder Krauskohl,
Rosenkohl oder Sprossenkohl,
Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl
oder Rotkraut, Wirsing oder
Wirsingkohl, Kohlrabi) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen)
Aphididae (Blattläuse)
Heterodera spp. (Zystennematode)
Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae
(Großer Kohlweißling)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)

2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. maculicola
(Bakterienblattfleckenkrankheit)
Xanthomonas campestris pv. campestris (Adernschwärze)

3. Pilze
Alternaria brassicae (Kohlschwärze)
Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)
Phoma lingam (Umfallkrankheit)
Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit)
Rhizoctonia solani (Keimlingskrankheit)

4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cauliflower mosaic virus (Blumenkohlmosaikvirus)
Tospoviren
Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)

| Brassica rapa L.
(Chinakohl) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (Blattläuse)
Lepidoptera (Schmetterlinge), insbesondere Pieris brassicae
(Großer Kohlweißling)

2. Pilze
Alternaria brassicae (Kohlschwärze)
Botrytis cinerea (Grauschimmel)
Mycosphaerella spp. (Ringfleckenkrankheit)
Phoma lingam (Umfallkrankheit)
Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie)
Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Lagerfäule)

3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Tospoviren

| Capsicum annuum L.
(Chili oder Paprika oder Pfefferoni) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen)
Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)
Ostrinia nubilalis (Maiszünsler)
Phthorimaea operculella (Kartoffelmotte)
Tetranychidae (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)

2. Pilze
Leveillula taurica (Echter Mehltau)
Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit u. Stängelgrundfäule)
Phytophthora capsici (Wurzel- und Stängelgrundfäule)
Verticillium albo-atrum (Verticillium-Welke)
Verticillium dahliae (Verticillium-Welke)

3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)
Pepper mild mottle virus (Mildes Paprikascheckungsvirus)
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)

| Cichorium endivia L.
(Krausblättrige Endivie,
Ganzblättrige Endivie) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (Blattläuse)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)

2. Pilze
Botrytis cinerea
Erysiphe cichoracearum
Sclerotinia spp.

3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Beet western yellow virus (Westliches Rübenvergilbungsvirus)
Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus)
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)

| Cichorium intybus L.
(Blattzichorie, Wurzelzichorie) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (Blattläuse)
Napomyza cichorii (Zichorienminierfliege)
Apion assimile (Spitzmausrüßler)

2. Bakterien
Erwinia carotovora (Bakterienweichfäule)
Erwinia chrysanthemi
Pseudomonas marginalis (Bakterielle Blattrandkrankheit)

3. Pilze
Phoma exigua var. exigua (Schwarze Wurzelfäule)
Phytophthora erythroseptica
Pythium spp.
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Fäule)

| Citrullus lanatus [Thunb.]
Matsum et Nakai
(Wassermelone) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)

2. Pilze
Colletotrichum lagenarium

3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Watermelon mosaic virus (Wassermelonenmosaikvirus)

| Cucumis melo L.
(Melone oder Zuckermelone) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychyus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thrips), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)

2. Bakterien
Pseudomona syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)

3. Pilze
Colletotrichum lagenarium
Fusarium spp.
Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)
Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)

4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cucumber green mottle mosaic virus
(Gurkengrünscheckungsmosaikvirus)
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)

| Cucumis sativus L.
(Gurke, Salatgurke, Einlegegurke) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Delia platura (Bohnenfliege)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)

2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)

| | 3. Pilze
Fusarium spp.
Phytophthora spp.
Pseudoperonospora cubensis (Falscher Mehltau)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)
Rhizoctonia spp. (Keimlingskrankheit)
Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)

4. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen

| Cucurbita maxima Duchesne
(Riesenkürbis) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)

2. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen

| Cucurbita pepo L.
(Gartenkürbis oder Zucchini) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Polyphagotarsonemus latus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)

2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. lachrymans (Eckige Blattfleckenkrankheit)

3. Pilze
Fusarium spp.
Sphaerotheca fuliginea (Echter Mehltau)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)

4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Squash mosaic virus (Kürbismosaikvirus)
Zucchini yellow mosaic virus (Zucchinigelbmosaikvirus)
Tospoviren

| Cynara cardunculus L.
(Artischocke und Cardy
oder Kardonenartischocke) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Thysanoptera (Thripse)

| | 2. Pilze
Bremia lactucae (Falscher Mehltau)
Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)
Pythium spp.
Rhizoctonia solani
Sclerotium rolfsii
Sclerotinia sclerotiorum
Verticillium dahliae

3. Viren und virusähnliche Organismen
Alle Viren und virusähnlichen Organismen

| Foeniculum vulgare Mill.
(Fenchel) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Thysanoptera (Thripse)

2. Bakterien
Erwinia carotovora subsp. carotovora (Bakterienweichfäule)
Pseudomonas marginalis pv. marginalis

3. Pilze
Cercospora foeniculi
Phytophthora syringae (Phytophthora-Fäule)
Sclerotinia spp. (Sclerotinia-Fäule)

4. Viren und virusähnliche Organismen
Celery mosaic virus (Selleriemosaikvirus)

| Lactuca sativa L.
(Salat) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (Blattläuse)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)

2. Pilze
Botrytis cinerea (Grauschimmel)
Bremia lactucae (Falscher Mehltau)
Pythium spp.

3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Lettuce big vein (Breitadrigkeit)
Lettuce mosaic virus (Salatmosaikvirus)
Lettuce ring necrosis (Salatringnekrose)

| Rheum rhabarbarum L.
(Rhabarber) | 1. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens (Wurzelkropf)
Erwinia carotovora var. rhapontici (Wurzelhalsfäule)

2. Pilze
Armillariella mellea
Verticillium spp.

3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Arabis mosaic virus (Arabismosaikvirus)
Turnip mosaic virus (Wasserrübenmosaikvirus)

| Solanum lycopersicum L.
(Tomate) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aphididae (Blattläuse)
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Hauptidia maroccana
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Tetranychus spp. (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)
Vasates lycopersici (Tomatenmilbe)

2. Bakterien
Pseudomonas syringae pv. tomato
(Bakterielle Blatt- und Fruchtfleckenkrankheit)

3. Pilze
Alternaria solani (Dürrfleckenkrankheit)
Cladosporium fulvum (Samtfleckenkrankheit)
Colletotrichum coccodes
Didymella lycopersici (Tomatenstängelfäule)
Fusarium oxysporum
Leveillula taurica (Echter Mehltau)
Phytophthora nicotianae var. nicotianae
(Phytophthora-Stängelgrundfäule)
Pyrenochaeta lycopersici (Korkwurzelkrankheit)
Pythium spp. (Keimlingskrankheit, Stängelgrundfäule)
Rhizoctonia solani (Rhizoctonia-Stängelgrundfäule)
Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)

4. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Potato virus X (Kartoffelvirus X)
Potato virus Y (Kartoffelvirus Y)
Tobacco mosaic virus (Tabakmosaikvirus)
Tomato mosaic virus (Tomatenmosaikvirus)
Tomato yellow leaf curl virus

| Solanum melongena L.
(Aubergine oder Eierfrucht) | 1. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Aleyrodidae (Weiße Fliegen, Mottenschildläuse)
Aphididae (Blattläuse)
Polyphagus tarsonemus (Gelbe Teemilbe, Breitmilbe)
Leptinotarsa decemlineata (Kartoffelkäfer)
Meloidogyne spp. (Wurzelgallennematode)
Tetranychidae (Spinnmilben)
Thysanoptera (Thripse), insbesondere Frankliniella occidentalis
(Kalifornischer Blütenthrips)

2. Pilze
Fusarium spp.
Leveillula taurica f. sp. cynara (Echter Mehltau)
Rhizoctonia solani
Pythium spp.

| | Sclerotinia sclerotiorum (Sclerotinia-Welke)
Verticillium spp. (Verticillium-Welke)

3. Viren und virusähnliche Organismen
insbesondere
Cucumber mosaic virus (Gurkenmosaikvirus)
Eggplant mosaic virus (Auberginenmosaikvirus)
Potato virus Y (Kartoffelvirus Y)
Tobacco mosaik virus (Tabakmosaikvirus)

2. | Obstpflanzenarten und deren Hybriden |

| Castanea sativa Mill.
(Edelkastanie) | 1. Pilze
Mycosphaerella maculiformis
Phytophthora cambivora
Phytophthora cinnamomi

2. Virusähnliche Krankheiten
Chestnut mosaic virus - ChMV (Kastanienmosaik)

| Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.
(Citruspflanzen, Zwergorangen,
Dreiblättrige Orange) | 1. Insekten
Aleurotrixus floccosus
Parabemisia myricae

2. Nematoden
Pratylenchus vulnus
Tylenchus semi-penetrans

3. Pilze
Phytophthora citrophtora
Phytophthora parasitica

| Corylus avellana L.
(Haselnussstrauch) | 1. Milben
Phytoptus avellanae

2. Pilze
Armillariella mellea
Verticillium dahliae
Verticillium albo-atrum

3. Bakterien
Xanthomonas arboricola pv. corylina
Pseudomonas avellanae

| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L.
(Quitte, Äpfel, Birnen) | 1. Insekten
Eriosoma lanigerum
Psylla spp.

2. Nematoden
Meloidogyne hapla
Meloidogyne javanica
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus

3. Pilze
Armillariella mellea
Chondrostereum purpureum
Glomerella cingulate
Pezicula alba

| | Pezicula malicorticis
Nectria galligena
Phytophthora cactorum
Roessleria pallida
Verticillium dahliae
Verticillium albo-atrum

4. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens
Pseudomonas syringae pv. syringae

5. Viren
Andere als die in Anlage 4 aufgeführten

| Ficus carica L.
(Feige) | 1. Insekten
Ceroplastes rusci

2. Nematoden
Heterodera fici
Meloidogyne arenaria
Meloidogyne incognita
Meloidogyne javanica
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus

3. Pilze
Armillaria mellea

4. Bakterien
Phytomonas fici

5. Virusähnliche Krankheiten
Feigenmosaikkrankheit

| Juglans regia L.
(Walnuss) | 1. Insekten
Epidiaspis leperii
Pseudaulacaspis pentagona
Quadraspidiotus perniciosus

2. Pilze
Armillariella mellea
Nectria galligena
Chondrostereum purpureum
Phytophthora cactorum

3. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens
Xanthomonas arboricola pv. juglandis

| Olea europaea L.
(Olivenbaum) | 1. Nematoden
Meloidogyne arenaria
Meloidogyne incognita
Meloidogyne javanica
Pratylenchus vulnus

2. Bakterien
Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi

3. Virusähnliche Krankheiten
Leaf yellowing complex disease 3

| Pistacia vera L.
(Pistazie) | 1. Nematoden
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus

2. Pilze
Phytophthora cryptogea
Phytophthora cambivora
Rosellinia necatrix
Verticillium dahliae

| Prunus amygdalus, P. armeniaca,
P. domestica, P. persica und P.
Salicina
(Mandelbaum, Aprikosen, Pflaume,
Zwergpfirsich, Japanische Pflaume) | 1. Insekten
Pseudaulacaspis pentagona
Quadraspidiotus perniciosus

2. Nematoden
Meloidogyne arenaria
Meloidogyne javanica
Meloidogyne incognita
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus

3. Pilze
Phytophthora cactorum
Verticillium dahliae

4. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum
Pseudomonas syringae pv. syringae (auf P. armeniaca)
Pseudomonas viridiflava (auf P. armeniaca)

| Prunus avium, P. cerasus
(Süßkirsche, Sauerkirsche) | 1. Insekten
Quadraspidiotus perniciosus

2. Nematoden
Meloidogyne arenaria
Meloidogyne javanica
Meloidogyne incognita
Pratylenchus penetrans
Pratylenchus vulnus

3. Pilze
Phytophthora cactorum

4. Bakterien
Agrobacterium tumefaciens
Pseudomonas syringae pv. morsprunorum

| Ribes L.
(Johannisbeeren) | 1. Insekten und Milben
Dasyneura tetensi
Ditylenchus dipsaci
Pseudaulacaspis pentagona
Quadraspidiotus perniciosus
Tetranycus urticae
Cecidophyopsis ribis

| | 2. Pilze
Sphaerotheca mors-uvae
Microsphaera grossulariae
Diaporthe strumella (Phomopsis ribicola)

| Rubus L.
(Brombeeren) | Pilze
Peronospora rubi


Teil B Liste der Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder frei von deutlich sichtbaren Anzeichen sein muss oder deren Vorkommen am Anbaumaterial die jeweiligen Toleranzschwellen nicht überschreiten darf


Schadorganismen, aufgeschlüsselt nach Gattungen
oder Arten | Toleranzschwelle (in %)

Vorstufenmaterial | Basismaterial | Zertifiziertes Material

Fragaria L.

Insekten und Milben | | |

Chaetosiphon fragaefoliae | 0 | 0,5 | 1

Phytonemus pallidus | 0 | 0 | 0,1

Nematoden | | |

Aphelenchoides fragariae | 0 | 0 | 1

Ditylenchus dipsaci | 0 | 0,5 | 1

Meloidogyne hapla | 0 | 0,5 | 1

Pratylenchus vulnus | 0 | 1 | 1

Pilze | | |

Rhizoctonia fragariae | 0 | 0 | 1

Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu | 0 | 0,5 | 1

Verticillium albo-atrum | 0 | 0,2 | 2

Verticillium dahliae | 0 | 0,2 | 2

Bakterien | | |

Candidatus Phlomobacter fragariae | 0 | 0 | 1

Viren | | |

Strawberry mottle virus (SMoV) | 0 | 0,1 | 2

Phytoplasmakrankheiten | 0 | 0,2 | 1

Aster yellows phytoplasma | 0 | 0,2 | 1

Multiplier disease | 0 | 0,1 | 0,5

Stolbur as strawberry lethal decline | 0 | 0,2 | 1

Strawberry green petal phytoplasmas | 0 | 0 | 1

Phytoplasma fragariae | 0 | 0 | 1

Ribes L.

Nematoden | | |

Aphelenchoides ritzemabosi | 0 | 0,05 | 0,5

Viren | | |

Aucuba mosaic und blackcurrant yellows
in Kombination | 0 | 0,05 | 0,5

Chlorotisches Blattrollen und vein net der schwarzen
Johannisbeere, Adernmosaik der Stachelbeere
(Vein clearing and vein net of blackcurrant, Gooseberry
vein banding) | 0 | 0,05 | 0,5

Rubus L.

Insekten | | |

Resseliella theobaldi | 0 | 0 | 0,5

Bakterien | | |

Agrobacterium spp. | 0 | 0,1 | 1

Rhodococcus fascians | 0 | 0,1 | 1

Viren | | |

Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus - APMV), Black
raspberry necrosis virus (BRNV), Gurkenmosaikvirus
(Cucumber mosaic virus - CMV), Raspberry leaf mottle
(RLMV), Raspberry leaf spot (RLSV), Raspberry vein
chlorosis virus (RVCV), Rubus yellow net virus (RYNV) | 0 | 0 | 0,5

Vaccinium L.

Pilze | | |

Exobasidium vaccinii var. vaccinii | 0 | 0,5 | 1

Godronia cassandrae (anamorph Topospora myrtilli) | 0 | 0,1 | 0,5

Bakterien | | |

Agrobacterium tumefaciens | 0 | 0 | 0,5

Viren | 0 | 0 | 0,5



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2 und 5) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial




Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen



Pflanzenarten | Besondere Anforderungen

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1. Zierpflanzen |

1.1 |
Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke) | Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen
stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei
keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus-
artigen Organismen aufwiesen.
Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,
muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten
Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und
virusartigen Organismen sein.
Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser
nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht
anfällig sind.

1.2
| Blumenzwiebel-Arten | Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von
Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von
Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.

1.3
| Palmen, der folgenden Arten
• Areca catechu L.
• Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman
• Arenga pinnata (Wurmb) Merr.
• Bismarckia Hildebr. & H. Wendl.
• Borassus flabellifer L.
• Brahea armata S. Watson
• Brahea edulis H. Wendl.
• Butia capitata (Mart.) Becc.
• Calamus merrillii Becc.
• Caryota maxima Blume
• Caryota cumingii Lodd. ex Mart.
• Chamaerops humilis L.
• Cocos nucifera L.
• Corypha utan Lam.
• Copernicia Mart.
• Elaeis guineensis Jacq.
• Howea forsteriana Becc.
• Jubaea chilensis (Molina) Baill.
• Livistona australis C. Martius
• Livistona decora (W. Bull) Dowe
• Livistona rotundifolia (Lam.) Mart.
• Metroxylon sagu Rottb.
• Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook
• Phoenix canariensis Chabaud
• Phoenix dactylifera L.
• Phoenix reclinata Jacq.
• Phoenix roebelenii O'Brien
• Phoenix sylvestris (L.) Roxb.
• Phoenix theophrasti Greuter
• Pritchardia Seem. & H. Wendl.
• Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier |
Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr
als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von
Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugi-
neus (Olivier) sein und
1. während seiner gesamten Lebensdauer in einem Ge-
biet angebaut worden sein, das von der zuständigen
amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen interna-
tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Maß-
nahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus
(Olivier) anerkannt worden ist, oder
2. 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens
an einem Erzeugungsort in der Union angebaut wor-
den sein, der gegen die Einschleppung von Rhyncho-
phorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch ge-
schützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der
Union, an dem geeignete präventive Behandlungen
in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt
worden sind; das Material muss mindestens alle vier
Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein,
die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus
ferrugineus (Olivier) ist.

| • Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex
Schult. & Schult.f.
• Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl.
• Washingtonia H. Wendl. |

2. Obstpflanzen |

2.1 | Citrus L.
(Zitrus) | CAC-Material muss aus Material einer identifizierten
Quelle erzeugt worden sein, bei dem auf der Grundlage
einer Beprobung und Untersuchung festgestellt worden
ist, dass es frei ist von Schadorganismen, die in Anlage 4
für die genannten Arten aufgeführt sind, und zusätzlich
auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung
und Untersuchung festgestellt worden ist, dass es seit
Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von
den Schadorganismen, die in Anlage 4 für die betreffen-
den Arten aufgeführt sind.

2.2 | Fortunella Swingle
(Zwergorangen) | wie 2.1

2.3 | Poncirus Raf.
(Bitterorange) | wie 2.1

3. Gemüsepflanzen |

3.1
| Allium ascalonicum auct. non L.
(Schalotte)
| Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und
Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen
für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 1 für diese Pflan-
zenart aufgeführten Schadorganismen sein.

3.2 | Allium sativum L.
(Knoblauch) | wie 3.1




1. Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)

2. Blumenzwiebel-Arten

|

|
| Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen
stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei
keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus-
artigen Organismen aufwiesen.
Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,
muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten
Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und
virusartigen Organismen sein.
Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser
nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht
anfällig sind.

|
| Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von
Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von
Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.

|
| Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr
als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von
Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugi-
neus (Olivier) sein und
1. während seiner gesamten Lebensdauer in einem Ge-
biet angebaut worden sein, das von der zuständigen
amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen interna-
tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Maß-
nahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus
(Olivier) anerkannt worden ist, oder
2. 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens
an einem Erzeugungsort in der Union angebaut wor-
den sein, der gegen die Einschleppung von Rhyncho-
phorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch ge-
schützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der
Union, an dem geeignete präventive Behandlungen
in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt
worden sind; das Material muss mindestens alle vier
Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein,
die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus
ferrugineus (Olivier) ist.

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Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 15 Absatz 5, 6 und 7) Schadorganismen, von denen Anbaumaterial frei oder praktisch frei sein muss aufgrund visueller Kontrollen oder im Fall von Kandidatenmutterpflanzen aufgrund von Beprobung und Untersuchung




Anlage 4 (aufgehoben)


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Gattung oder Art | Schadorganismen

Citrus L., Fortunella Swingle
und Poncrus Raf.
| 1. Viren
Citrus variegation virus CVV
Citrus psorosis virus CPsV
Citrus leaf Blotch virus CLBV

2. Virusähnliche Krankheiten
Impietratura
Cristacortis

3. Viroide
Citrus exocortis viroid CEVd
Hop stunt viroid HSVd
Cachexia-Variante

Corylus avellana L. | 1. Viren
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)

2. Phytoplasmen
Hazelnut maculatura lineare phytoplasma

Cydonia oblonga Mill. und Pyrus L. | 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple stem-grooving virus ASGV
Apple stem-pitting virus ASPV

2. Virusähnliche Krankheiten
Bark split, bark necrosis
Rough bark
Rubbery wood (Gummiholzkrankheit)
quince yellow blotch

3. Viroide
Pear blister canker viroid PBCVd

Fragaria L. | 1. Nematoden
Aphelenchoides blastoforus
Aphelenchoides fragariae
Aphelenchoides ritzemabosi
Ditylenchus dipsaci

2. Pilze
Phytophthora cactorum
Colletotrichum acutatum

3. Viren
Strawberry mottle virus SMoV

Juglans regia L. | 1. Viren
Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)

Malus Mill. | 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Apple stem-grooving virus ASGV
Apple stem-pitting virus ASPV

2. Virusähnliche Krankheiten
Rubbery wood (Gummiholzkrankheit)
flat limb
Horseshoe wound
Fruit disorders: chat fruit, green crinkle, bumpy fruit of Ben
Davis, rough skin, star crack, russet ring, russet wart

3. Viroide
Apple scar skin viroid ASSVd
Apple dimple fruit viroid ADFVd

Olea europaea L. | 1. Pilze
Verticillium dahliae

2. Viren
Arabis mosaic virus ArMV
Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)
Strawberry latent ringspot virus SLRV

Prunus amygdalus Batsch | 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)

Prunus armeniaca L. | 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Apricot latent virus ApLV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)

Prunus avium und P. cerasus | 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Arabis mosaic virus ArMV
Cherry green ring mottle virus CGRMV
Cherry leaf roll virus CLRV (Kirschenblattroll-Virus)
Cherry necrotic rusty mottle virus CNRMV
(nekrotische Rostscheckung der Süßkirsche)
Little cherry virus 1 und 2 LChV1, LChV2
(Kleinfrüchtigkeit der Kirsche)
Cherry mottle leaf virus ChMLV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)

| Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)
Strawberry latent ringspot virus SLRSV
Tomato black ring nepovirus TBRV

Prunus domestica und P. salicina | 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Myrobalan latent ringspot virus MLRSV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)

Prunus persica | 1. Viren
Apple chlorotic leaf spot virus ACLSV
(chlorotisches Blattfleckenvirus des Apfels)
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Apricot latent virus ApLV
Prune dwarf virus PDV (Verzwergungsvirus der Pflaume)
Prunus necrotic ringspot virus PNRSV
(Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus)
Strawberry latent ringspot virus SLRSV

2. Viroide
Peach latent mosaic viroid PLMVd

Ribes L. | 1. Viren
je nach der betreffenden Art
Arabis mosaic virus ArMV
Blackcurrant reversion virus BRV
Cucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)
Gooseberry vein banding associated viruses GVBaV
(mit dem Adernmosaik der Stachelbeere assoziierte Viren)
Strawberry latent ringspot virus SLRSV
Raspberry ringspot virus RpRSV (Himbeerringfleckenvirus)

Rubus L. | 1. Pilze
Phytophthora spp.

2. Viren
je nach der betreffenden Art
Apple mosaic virus APMV (Apfelmosaikvirus)
Black raspberry necrosis virus BRNV
Cucumber mosaic virus CMV (Gurkenmosaikvirus)
Raspberry leaf mottle RLMV
Raspberry leaf spot RLSV
Raspberry vein chlorosis virus RVCV
Rubus yellow net virus RYNV
Raspberry bushy dwarf virus RBDV

3. Phytoplasmen
Rubus stunt phytoplasma

4. Virusähnliche Krankheiten
Raspberry yellow spot

Vaccinium L. | 1. Viren
Blueberry shoestring virus BSSV
Blueberry red ringspot virus BRRV
Blueberry scorch virus BlScV
Blueberry shock virus BlShV

2. Phytoplasmen
Blueberry stunt phytoplasma
Blueberry witches' broom phytoplasma
Cranberry false blossom phytoplasma

3. Virusähnliche Krankheiten
Blueberry mosaic agent
Cranberry ringspot agent



 
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Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung




Anlage 5 (aufgehoben)


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Gattung/Art | Kategorie | Intervall

Castanea sativa Mill. | Alle Kategorien | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Citrus L., Fortunella Swingle
und Poncirus Raf. | Vorstufenmaterial | Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird sechs
Jahre nach dem Datum ihrer Anerkennung als Mutter-
pflanze für Vorstufenmaterial sowie anschließend in
Sechs-Jahres-Intervallen im Hinblick auf das Vorhanden-
sein der in Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen
beprobt und untersucht.

Basismaterial | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle sechs
Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer
Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im
Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A
Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) so-
wie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt
und untersucht.

Zertifiziertes und
Standardmaterial | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Corylus avellana L. | Alle Kategorien | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Cydonia oblonga Mill.,
Malus Mill., Pyrus L. | Alle Kategorien | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufenmaterial | Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird 15 Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt
mit dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist. An-
schließend wird sie in 15-Jahres-Intervallen im Hinblick
auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufgeführten
Schadorganismen mit Ausnahme von virusähnlichen
Krankheiten und Viroiden untersucht.

Basismaterial | Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle
15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage
einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflan-
zen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4
aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virus-
ähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und unter-
sucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die
Anerkennung erfolgt ist.

Zertifiziertes Material | Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird
alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage
einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflan-
zen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4
aufgeführten Schadorganismen mit Ausnahme von virus-
ähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und unter-
sucht. Die Jahresfrist beginnt mit dem Jahr, in dem die
Anerkennung erfolgt ist.

Standardmaterial |

Ficus carica L. | Alle Kategorien | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Fragaria L. | Alle Kategorien | Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich während der
Vegetationsperiode durchgeführt.
Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung
erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang ge-
halten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine
Kontrolle erforderlich.

| Vorstufenmaterial | Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird ein Jahr
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Ein-Jahres-Intervallen im
Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufge-
führten Schadorganismen beprobt und untersucht.

Basis-, Zertifiziertes
und Standardmaterial |

Juglans regia L. | Alle Kategorien | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufenmaterial | Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird
ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für
Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-In-
tervallen im Hinblick auf das Vorhandensein der in An-
lage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und un-
tersucht.

Basismaterial | Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird jedes Jahr
ein repräsentativer Anteil auf der Grundlage einer Bewer-
tung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hin-
blick auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Num-
mer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie An-
lage 4 aufgeführten Schadorganismen beprobt und un-
tersucht.

Zertifiziertes Material | Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird
alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil auf der Grund-
lage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten
Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-
men beprobt und untersucht. Die Jahresfrist beginnt mit
dem Jahr, in dem die Anerkennung erfolgt ist.

Standardmaterial |

Olea europaea L. | Alle Kategorien | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufenmaterial | Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen
im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 auf-
geführten Schadorganismen beprobt und untersucht.

Basismaterial | Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird ein reprä-
sentativer Anteil beprobt, so dass alle Pflanzen in einem
30-Jahres-Intervall auf der Grundlage einer Bewertung
des Befallsrisikos der genannten Pflanzen im Hinblick
auf das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2
(Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4
aufgeführten Schadorganismen untersucht werden.

Zertifiziertes Material | Bei Mutterpflanzen, die zur Erzeugung von Saatgut ver-
wendet werden, wird ein repräsentativer Anteil dieser
Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung beprobt, so dass
alle Pflanzen in einem 40-Jahres-Intervall auf der Grund-
lage einer Bewertung des Befallsrisikos der genannten
Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-
men untersucht werden. Bei Mutterpflanzen, die keine
Mutterpflanzen zur Saatguterzeugung sind, wird ein
repräsentativer Anteil dieser Pflanzen beprobt, so dass
alle Pflanzen in einem 30-Jahres-Intervall auf der
Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein
der in Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten
und deren Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten
Schadorganismen untersucht werden.

| Standardmaterial |

Pistacia vera L. | Alle Kategorien | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Prunus amygdalus,
P. armeniaca,
P. domestica,
P. persica und
P. salicina | Alle Kategorien | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufenmaterial | Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird
ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für
Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-
Intervallen auf PDV (Prune dwarf Virus - Verzwergungs-
virus der Pflaume) und PNRSV (Prunus necrotic ringspot
virus - Pflaumenverfall (Stecklenberger Krankheit) be-
probt und untersucht. Jeder Baum, der zur Bestäubung
angepflanzt wurde, bzw. gegebenenfalls der Haupt-
pollenspender in der Umgebung werden auf PDV und
PNRSV beprobt und untersucht.
Bei P. persica wird jede blühende Mutterpflanze für
Vorstufenmaterial ein Jahr nach ihrer Anerkennung als
Mutterpflanze für Vorstufenmaterial beprobt und auf
PLMVd (Peach latent mosaic viroid) untersucht.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen
beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4
für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von
PDV und PNRSV.

Basismaterial | Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird
jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der
Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von
den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden,
bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der
Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und
auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos
der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.
Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer An-
teil der blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial be-
probt und auf der Grundlage einer Bewertung des
Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd unter-
sucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismate-
rial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt
und auf der Grundlage einer Bewertung des Befalls-
risikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV
untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn
Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der
Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,
die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten
und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende
Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Zertifiziertes Material | Von den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes
Material wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil
beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des
Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und
PNRSV untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäu-
bung angepflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den
Hauptpollenspendern in der Umgebung wird ein reprä-
sentativer Anteil beprobt und auf der Grundlage einer
Bewertung des Befallsrisikos der genannten Pflanzen
auf PDV und PNRSV untersucht.

| | Bei P. persica wird einmal im Jahr ein repräsentativer An-
teil der blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Mate-
rial beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des
Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PLMVd unter-
sucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes
Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil
beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des
Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und
PNRSV untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird
alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf
der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,
die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten
und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende
Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Standardmaterial |

Prunus avium und
P. cerasus | Alle Kategorien | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.

Vorstufenmaterial | Jede blühende Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird
ein Jahr nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für
Vorstufenmaterial sowie anschließend in Ein-Jahres-
Intervallen auf PDV und PNRSV beprobt und untersucht.
Jeder Baum, der zur Bestäubung angepflanzt wurde,
bzw. gegebenenfalls die Hauptpollenspender in der
Umgebung werden auf PDV und PNRSV beprobt und
untersucht.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zehn Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Zehn-Jahres-Intervallen
beprobt und auf die Viren untersucht, die gemäß Anlage 4
für die betreffende Art relevant sind, mit Ausnahme von
PDV und PNRSV, wie auch dann, wenn Anhaltspunkte
für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A Nummer 2
(Obstpflanzenarten und deren Hybriden) sowie Anlage 4
aufgeführten Schadorganismen vorliegen.

Basismaterial | Von den blühenden Mutterpflanzen für Basismaterial wird
jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der
Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht. Von
den Bäumen, die zur Bestäubung angepflanzt wurden,
bzw. gegebenenfalls den Hauptpollenspendern in der
Umgebung wird ein repräsentativer Anteil beprobt und
auf der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos
der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV untersucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Basismate-
rial wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt
und auf der Grundlage einer Bewertung des Befalls-
risikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV
untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle zehn
Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf der
Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,
die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten
und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende
Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Zertifiziertes Material | Von den blühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes Ma-
terial wird jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt
und auf der Grundlage einer Bewertung des Befalls-
risikos der genannten Pflanzen auf PDV und PNRSV
untersucht. Von den Bäumen, die zur Bestäubung ange-
pflanzt wurden, bzw. gegebenenfalls den Hauptpollen-
spendern in der Umgebung wird ein repräsentativer

| | Anteil beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung
des Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und
PNRSV untersucht.
Von den nichtblühenden Mutterpflanzen für Zertifiziertes
Material wird alle drei Jahre ein repräsentativer Anteil
beprobt und auf der Grundlage einer Bewertung des
Befallsrisikos der genannten Pflanzen auf PDV und
PNRSV untersucht.
Von den Mutterpflanzen für Zertifiziertes Material wird
alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil beprobt und auf
der Grundlage einer Bewertung des Befallsrisikos der ge-
nannten Pflanzen auf die Schadorganismen untersucht,
die gemäß Anlage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten
und deren Hybriden) sowie Anlage 4 für die betreffende
Art relevant sind, mit Ausnahme von PDV und PNRSV.

Standardmaterial | Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
Hybriden) sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-
men vorliegen.

Ribes L. | Vorstufenmaterial | Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird vier Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Vier-Jahres-Intervallen im
Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 aufge-
führten Schadorganismen wie auch dann, wenn Anhalts-
punkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil A
Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden) auf-
geführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und un-
tersucht.

Basis-, Zertifiziertes
und Standardmaterial | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schad-
organismen vorliegen.

Rubus L. | Vorstufenmaterial | Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird zwei Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Zwei-Jahres-Intervallen
im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 auf-
geführten Schadorganismen wie auch dann, wenn An-
haltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil
A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren Hybriden),
Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganismen
vorliegen, beprobt und untersucht.

Basismaterial | Bei Pflanzen, die auf dem Feld oder in Töpfen angebaut
werden, wird die visuelle Kontrolle zweimal jährlich
durchgeführt.
Bei Pflanzen und Material, die durch Mikrovermehrung
erzeugt wurden und weniger als drei Monate lang ge-
halten werden, ist in diesem Zeitraum lediglich eine
Kontrolle erforderlich.
Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren
Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schador-
ganismen vorliegen.

Zertifiziertes und
Standardmaterial | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil A Nummer 2 (Obstpflanzenarten und deren

| | Hybriden), Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schador-
ganismen vorliegen.

Vaccinium L. | Vorstufenmaterial | Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.
Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial wird fünf Jahre
nach ihrer Anerkennung als Mutterpflanze für Vorstufen-
material sowie anschließend in Fünf-Jahres-Intervallen
im Hinblick auf das Vorhandensein der in Anlage 4 auf-
geführten Schadorganismen wie auch dann, wenn An-
haltspunkte für das Vorhandensein der in Anlage 2 Teil B
aufgeführten Schadorganismen vorliegen, beprobt und
untersucht.

Basismaterial | Die visuelle Kontrolle wird zweimal jährlich durchgeführt.
Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-
men vorliegen.

Zertifiziertes und
Standardmaterial | Die visuelle Kontrolle wird einmal jährlich durchgeführt.
Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt,
wenn Anhaltspunkte für das Vorhandensein der in An-
lage 2 Teil B sowie Anlage 4 aufgeführten Schadorganis-
men vorliegen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 8 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 5) Liste kontrollrelevanter Schadorganismen




Anlage 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung


Gattung oder Art | Spezifische Schadorganismen

Fragaria L. | Nematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum

Juglans regia L. | Nematoden
Xiphinema diversicaudatum

Olea europaea L. | Nematoden
Xiphinema diversicaudatum

Pistacia vera L. | Nematoden
Xiphinema index

Prunus avium und P. cerasus | Nematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum

P. domestica, P. persica und
P. salicina | Nematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Xiphinema diversicaudatum

Ribes L. | Nematoden
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum

Rubus L. | Nematoden
Longidorus attenuates
Longidorus elongates
Longidorus macrosoma
Xiphinema diversicaudatum



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

Anlage 7 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial




Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial



| Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld

Gattung oder Art | Unterlagen | Anderes Material

Castanea sativa Mill. | 3 | 2

Citrus L. | 3 | 1

Corylus avvelana L. | 2 | 2

Cydonia oblonga Mill. | 3 | 2

Ficus carcia L. | 2 | 2

Fortunella Swingle | 3 | 1

Fragaria L. | | 5

Juglans regia L. | 2 | 2

Malus Mill. | 3 | 2

Olea europea L. | 1 | 1

P. domestica | 3 | 2

P. persica | 3 | 2

P. salicina | 3 | 2

P. armenica | 3 | 2

P. cerasus | 3 | 2

Poncirus Raf. | 3 | 1

Prunus amygdalus | 3 | 2

Prunus avium | 3 | 2

Pyrus L. | 3 | 2

Ribes L. | 3 | 31

Rubus L. | 2 | 22

Vaccinium L. | 2 | 2


Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.


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1 Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
2 Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.