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Änderung § 18 AGOZV vom 01.12.2020

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§ 18 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 18 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Einfuhr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie erfüllt.

(Text neue Fassung)

(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen
des § 6 Absatz 1,

2.
im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,

3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen:
die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und

4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1.


(2) 1 Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält:

1. Ursprungsland;

2. Name des Absenders;

3. Name des Empfängers;

4. Seriennummer, Partienummer oder Angabe der Woche, in der die Einfuhr erfolgt;

5. Ausstellungsdatum;

6. Art (botanische Bezeichnung);

7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, deren Bezeichnung;

8. bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung;

9. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 6 Absatz 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen der §§ 8 bis 12 für die jeweilige Kategorie dieser Verordnung erfüllt.



10. Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen
des § 6 Absatz 1,

b)
im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,

c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen
die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und

d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1.


2 Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll.

(3) 1 Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. 2 Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld 'Unterscheidungsmerkmale' und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld 'Zusätzliche Erklärung' eingetragen werden.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. 2 Standardmaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und anerkanntes Anbaumaterial auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 8 Absatz 3 stichprobenweise untersucht.



(4) 1 Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. 2 Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht:

1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des
§ 6 Absatz 5,

2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,

3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz
5 und

4. im Fall von
Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5.

(5) 1 Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat

1. der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial im Sinne dieser Verordnung vorzulegen,

2. einen Nachweis über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren.

2 Die Jahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 beginnt mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. 3 Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. 4 Aus dem in Satz 1 Nummer 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:

1. Name und Anschrift des Lieferanten;

2. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;

3. Art (botanische Bezeichnung);

4. Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)