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Änderung § 20 AGOZV vom 01.12.2020
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§ 20 AGOZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 20 AGOZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Ausnahmen | |
(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit 1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und 2. das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 6 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4, 6, 6a und 6b für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist. |
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