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Änderung Anlage 2 AGOZV vom 19.10.2023
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Anlage 2 AGOZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung | Anlage 2 AGOZV n.F. (neue Fassung) in der am 19.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen | |
Pflanzenarten | Besondere Anforderungen 1. Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) 2. Blumenzwiebel-Arten | | | Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus- artigen Organismen aufwiesen. Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und virusartigen Organismen sein. Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind. | | Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein. | |
(Text alte Fassung) | | Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugi- neus (Olivier) sein und 1. während seiner gesamten Lebensdauer in einem Ge- biet angebaut worden sein, das von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen interna- tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Maß- nahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt worden ist, oder 2. 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens an einem Erzeugungsort in der Union angebaut wor- den sein, der gegen die Einschleppung von Rhyncho- phorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch ge- schützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der Union, an dem geeignete präventive Behandlungen in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt worden sind; das Material muss mindestens alle vier Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein, die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist. | (Text neue Fassung) |
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