Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 AGOZV vom 19.10.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 AGOZV, alle Änderungen durch Artikel 4 PflGesNeuRV am 19. Oktober 2023 und Änderungshistorie der AGOZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 2 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung
Anlage 2 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen



Pflanzenarten | Besondere Anforderungen

1. Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)

2. Blumenzwiebel-Arten

|

| | Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen
stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei
keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus-
artigen Organismen aufwiesen.
Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,
muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten
Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und
virusartigen Organismen sein.
Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser
nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht
anfällig sind.

| | Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von
Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von
Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.

(Text alte Fassung)

| | Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr
als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von
Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugi-
neus (Olivier) sein und
1. während seiner gesamten Lebensdauer in einem Ge-
biet angebaut worden sein, das von der zuständigen
amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen interna-
tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Maß-
nahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus
(Olivier) anerkannt worden ist, oder
2. 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens
an einem Erzeugungsort in der Union angebaut wor-
den sein, der gegen die Einschleppung von Rhyncho-
phorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch ge-
schützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der
Union, an dem geeignete präventive Behandlungen
in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt
worden sind; das Material muss mindestens alle vier
Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein,
die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus
ferrugineus (Olivier) ist.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung)