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Änderung § 22 AGOZV vom 06.06.2020

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§ 22 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2020 geltenden Fassung
§ 22 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1168
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Übergangsvorschriften


(1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkanntem Materials oder Standardmaterials hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn

1. das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt,

2. die Mutterpflanzen schon vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden haben,

3. die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen gemäß § 14 erfüllen und

4. auf dem Etikett oder im vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um gemäß Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Bis zum 13. Dezember 2019 kann anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach § 14 Absatz 1 auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, wenn die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 8 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind. 2 Die Gestaltung kann anhand der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 44) erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett

1. schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war
und

2. die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3
der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission in Verkehr gebracht wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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