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Änderung § 69 StrlSchV vom 02.04.2020
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§ 69 StrlSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung | § 69 StrlSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 748 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen | |
(Text alte Fassung) 1 Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass 1. die berufliche Exposition der schwangeren Person arbeitswöchentlich ermittelt wird und 2. die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stillenden Personen so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist. 2 Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die ermittelte Exposition der schwangeren Person unverzüglich mitgeteilt wird. | (Text neue Fassung) (1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist. (2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass 1. die berufliche Exposition dieser Person arbeitswöchentlich ermittelt wird und 2. die ermittelte Exposition dieser Person unverzüglich mitgeteilt wird. |
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