Tools:
Update via:
Zitierungen von § 37 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 86 StrlSchV Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
... die Masse der Stoffe, b) die jeweilige Art der Freigabe nach § 35, § 36 oder § 37 Absatz 1 und c) bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung sowie einer spezifischen ...
§ 187 StrlSchV Freigabe (§§ 31 bis 42)
... im Einzelfall geführt worden ist, gilt als Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 37 fort. (3) Eine nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, c oder d oder nach ...
Anlage 4 StrlSchV (zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide (vom 16.01.2024)
... und Erläuterungen zur Freigabe (Spalten 3 und 5 bis 14) finden sich in den §§ 31 bis 42 und Anlage 8. Tabelle 1 Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene ...
Anlage 8 StrlSchV (zu den §§ 35, 36, 37, 39 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe (vom 16.01.2024)
... zugrunde zu legen, soweit die Expositionspfade nach Anlage 11 Teil A für den Einzelfall nach § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 ... § 37 von Bedeutung sind. Der Freigabe flüssiger Stoffe im Einzelfall gemäß § 37 sind, soweit sie abgeleitet werden könnten, höchstens die Werte der Anlage 11 Teil D ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 8 (zu den §§ 35, 36, 37 , 39 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe". b) Teil B wird wie folgt ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13179/v213392.htm