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Änderung § 4b NiSV vom 01.01.2024
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§ 4b NiSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 4b NiSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149 |
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(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b Anerkennung der Schulungsanbieter |
1 Eine Schulung oder eine Aktualisierungsschulung gilt im Sinne von § 4 Absatz 3 nur dann als geeignet, wenn der Schulungsanbieter durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von § 4a Absatz 2 anerkannt ist. 2 Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn 1. der Schulungsanbieter über eine ordnungsgemäße Schulungsorganisation verfügt, 2. die angebotenen Schulungen die Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde nach § 4 Absatz 2 und Anlage 3 erfüllen und 3. die angebotenen Schulungen die Anforderungen an Umfang und Strukturierung nach Anlage 3 erfüllen. 3 Die Anerkennung kann für alle oder für einen Teil der Fachkundegruppen gemäß Anlage 3 Teil A Abschnitt 1 und 2 erteilt werden. 4 Sie ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 5 Die Anerkennung entfällt, wenn der Schulungsanbieter trotz Aufforderung durch die anerkennende Stelle, eine Verhaltensweise oder einen Zustand nicht unverzüglich abstellt, bei deren Vorliegen eine Anerkennung nicht erfolgt wäre. 6 Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Schulungsanbieter elektronisch zu führen, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und der Akkreditierungsstelle die Adresse für den Zugang mitzuteilen. |
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