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Änderung Anlage 2 NiSV vom 01.01.2024
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Anlage 2 NiSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | Anlage 2 NiSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2 Satz 3) Dokumentation der Anwendung | (Text neue Fassung)Anlage 2 (aufgehoben) |
1. Art der Anwendung, 2. verwendete Anlage sowie die für die konkrete Anwendung individuell eingestellten technischen Parameter, zum Beispiel Wellenlänge, Frequenz, Pulsung, Expositionsdauer, Art und Ausmaß der Exposition, wenn erforderlich Laserklasse, 3. individueller Behandlungsplan, bei Epilation zum Beispiel wie oft, in welchem zeitlichen Abstand mit welchen Einstellungen wird die Anwendung wiederholt; bei Muskelstimulation zum Beispiel Trainingsplan, Zahl, Dauer und Intensität der Anwendungen, 4. wenn erforderlich Fotodokumentation, 5. auftretende Nebenwirkungen, 6. bei Nebenwirkungen oder Schäden: Ursachen oder Fehleranalyse, ergriffene Maßnahmen zur Beseitigung der Fehlerquelle; sofern erfolgt: Meldung von Gerätedefekten, Funktionsstörungen, Nebenwirkungen oder Schäden an Hersteller und Behörden und 7. Einverständniserklärung der behandelten Person zur Anwendung. |
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