Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtStGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Beamtenstatusgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2018 BeamtStG § 7, § 12, § 13, § 22, § 23, § 26, § 34, § 35, § 36, § 47

Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

§ 35 Folgepflicht".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden vor dem Wort „Deutschland" die Wörter „die Bundesrepublik" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

4.
In § 13 werden die Wörter „des nachfolgenden Abschnitts" durch die Wörter „dieses Abschnitts" ersetzt.

5.
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder".

6.
In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.

7.
§ 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."

8.
§ 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern."

9.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 35 Folgepflicht".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten."

10.
Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt."

11.
In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundesrepublik" das Wort „Deutschland" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BeamtStGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtStGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 10 2. DSAnpUG-EU Änderung des Beamtenstatusgesetzes
... 50 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 4 wird wie folgt ...


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