Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das
Beamtenstatusgesetz vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:
„§ 35 Folgepflicht".
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c werden vor dem Wort „Deutschland" die Wörter „die Bundesrepublik" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
- 3.
- In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 4.
- In § 13 werden die Wörter „des nachfolgenden Abschnitts" durch die Wörter „dieses Abschnitts" ersetzt.
- 5.
- § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder".
- 6.
- In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
- 7.
- § 26 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."
- 8.
- § 34 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern."
- 9.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Folgepflicht".
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten."
- 10.
- Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt."
- 11.
- In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundesrepublik" das Wort „Deutschland" eingefügt.
Das
Bundesbeamtengesetz vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 116" durch die Wörter „Artikels 116 Absatz 1" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 3, § 18 Absatz 4, § 79 Absatz 2 Satz 2, § 80 Absatz 6 Satz 1, § 81 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 4, § 93 Absatz 5, § 120 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 121, § 127 Absatz 2 und § 145 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 3.
- In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gutachter" die Wörter „nach Satz 2" eingefügt.
- 4.
- § 60 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen."
- 5.
- § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „bis 5" wird durch die Angabe „und 4" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt."
§ 107d des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
- 1.
- im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder
- 2.
- der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."
Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2019" durch die Angabe „1. Januar 2024" ersetzt.
- 2.
- In Anlage I Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
In
§ 10 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch
Artikel 37 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
In
§ 8h Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
§ 104 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch
Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 104
Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
- 1.
- im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder
- 2.
- der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2018.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen