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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (FStrGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2018 AEG § 17a (neu), § 18, § 18a, § 18b, § 18e, § 18f (neu), § 18g (neu), § 22, § 22a, Anlage 1
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Projektmanager
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere- 1.
- der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- der Fristenkontrolle,
- 3.
- der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
- dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 5.
- der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6.
- der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 7.
- der Leitung eines Erörterungstermins
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung". - b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
- soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
- 2.
- wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
- 3.
- wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
- 4.
- wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
- 3.
- § 18a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten." - 4.
- Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
„§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung." - 5.
- § 18e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Satz 1" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden."
- 6.
- Nach § 18e werden die folgenden §§ 18f und 18g eingefügt:
„§ 18f Veröffentlichung im Internet
Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.
§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung
Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung beizufügen, hat die Berechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung dürfen nicht erstmalig überschritten werden." - 7.
- In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1" ersetzt.
- 8.
- In § 22a Satz 1 werden nach dem Wort „Vorhabenträger" die Wörter „nach § 18 Absatz 2 oder" eingefügt.
- 9.
- Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten- 1.
- ABS: Ausbaustrecke,
- 2.
- NBS: Neubaustrecke.
Lfd. Nr. | Bezeichnung |
1 | ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund |
2 | ABS Leipzig - Dresden |
3 | ABS Angermünde - Grenze D/PL (- Stettin) |
4 | ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden - Grenze AWZ D/DK (- Kopenhagen) |
5 | ABS/NBS Hamburg - Hannover, ABS Langwedel - Uelzen, Rotenburg - Verden - Minden/Wunstorf, Bremerhaven - Bremen - Langwedel |
6 | ABS Hannover - Berlin |
7 | ABS Oldenburg - Wilhelmshaven |
8 | ABS Uelzen - Stendal - Magdeburg - Halle |
9 | ABS Paderborn - Halle (Kurve Mönchehof - Ihringshausen) |
10 | ABS/NBS Hannover - Bielefeld |
11 | ABS Berlin - Pasewalk - Stralsund |
12 | ABS Berlin - Rostock (- Skandinavien) |
13 | ABS Berlin - Dresden |
14 | ABS Dresden - Görlitz - Grenze D/PL |
15 | ABS/NBS Hanau - Würzburg/Fulda - Erfurt |
16 | Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim - Karlsruhe, NBS Frank- furt - Mannheim, ABS Köln/Hagen - Siegen - Hanau) |
17 | Rhein-Ruhr-Express: Köln - Düsseldorf - Dortmund/Münster |
18 | ABS/NBS Karlsruhe - Grenze D/CH - Basel |
19 | ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg |
20 | ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, Kehl - Appenweier |
21 | ABS/NBS (Amsterdam -) Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen |
22 | ABS/NBS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A (- Kufstein) |
23 | ABS Grenze D/NL - Bad Bentheim - Löhne |
24 | ABS Grenze D/NL - Kaldenkirchen - Viersen - Rheydt - Odenkirchen |
25 | ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL |
26 | ABS Cottbus - Forst (Lausitz) - Grenze D/PL (- Zary) |
27 | ABS Cottbus - Görlitz |
28 | NBS Dresden - Grenze D/CZ (- Prag) |
29 | ABS Hof - Marktredwitz - Regensburg - Obertraubling |
30 | ABS München - Lindau - Grenze D/A |
31 | ABS München - Mühldorf - Freilassing |
32 | ABS/NBS Nürnberg - Erfurt |
33 | ABS Nürnberg - Marktredwitz - Hof/Grenze D/CZ (- Prag) |
34 | ABS Nürnberg - Schwandorf/München - Regensburg - Furth im Wald - Grenze D/CZ |
35 | ABS Burgsinn - Gemünden - Würzburg - Nürnberg |
36 | ABS Ulm - Friedrichshafen - Lindau (Südbahn) |
37 | ABS Stuttgart - Singen - Grenze D/CH |
38 | ABS Köln - Aachen |
39 | ABS Nürnberg - Passau |
40 | ABS Lübeck - Schwerin/Büchen - Lüneburg |
41 | Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover) |
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FStrGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FStrGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 347
Artikel 1 5. AEGÄndG
... Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
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