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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (3. StVOuaAusnVÄndV2 k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
§ 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder".
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4".
- d)
- Folgender Satzteil wird angefügt:
„verwendet werden."
- 2.
- Absatz 1a Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich." - 3.
- In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Nummer 5 in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. StVOuaAusnVÄndV2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. StVOuaAusnVÄndV2 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 6 FZVNEV Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
... Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2018 (BGBl. I S. 2245 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13 Absatz 1 der ...
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