Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung (PostbankLEntgVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271 (Nr. 43); Geltung ab 12.12.2018, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2018 PBAZV § 1, § 3, § 6, § 7

Die Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)".

2.
In § 1, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Deutschen Postbank" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PostbankLEntgVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostbankLEntgVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)
V. v. 20.06.2005 BGBl. I S. 1725; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
§ 3 PBAZV Gleitende Arbeitszeit (vom 12.12.2018)
... --- *) Anm. d. Red.: Die in Absatz 5 Satz 2 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 28. November 2018 (BGBl. I S. 2271 ) wurde sinngemäß in Satz 3 ...


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