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Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung (PostbankLEntgVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) und § 10 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der DB Privat- und Firmenkundenbank AG:
Artikel 1 Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2018 PBLEntgV § 1, § 6, § 8, mWv. 1. Januar 2018 § 3, § 4, § 8a, § 9, mWv. 1. Mai 2017 § 10
Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2015 (BGBl. I S. 1432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)". - 2.
- In § 1 werden die Wörter „Deutschen Postbank" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „In jedem Vorstandsressort wird für jede Laufbahngruppe" durch die Wörter „Für jede Laufbahngruppe mit Ausnahme derjenigen im Filialvertrieb wird" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Für den Filialvertrieb erfolgt eine gesonderte Ermittlung der Leistungsbudgets in entsprechender Anwendung des Absatzes 1, solange eine Leistungszulage nach § 10 gezahlt wird. Die Leistungsbudgets vermindern sich jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr gezahlten Leistungszulagen nach § 10."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz 1" wird durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „jedes Vorstandsressorts" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § 8 Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter „Deutsche Postbank" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2017
- 8.
- In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „April 2017" durch die Angabe „August 2019" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 2 Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung
Die Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Postbankarbeitszeitverordnung (PBAZV)". - 2.
- In § 1, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Deutschen Postbank" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3, 4, 6 und 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2018.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Olaf Scholz
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