Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung (ZAGMonAwVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2453 (Nr. 46); Geltung ab 20.12.2018

Eingangsformel 1)



Aufgrund des § 29 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:


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1)
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10).



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