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Änderung § 6 DIFG vom 17.07.2020

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§ 6 DIFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 6 DIFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung


(1) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als Anlage beizufügen ist. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Er wird zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. 4 Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen

(Text alte Fassung)

01 - Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen

02 - Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen.

(4) 1 Für die Titelgruppe 01 werden 70 Prozent der Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. 2 Für die Titelgruppe 02 werden 30 Prozent der Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. 3 Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.

(Text neue Fassung)

01 - Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen und des weiteren Mobilfunkausbaus in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen,

02 - Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.

(4) 1 Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent für die Titelgruppe 02 bereitgestellt. 2 Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.