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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2525 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Digitale Infrastruktur" errichtet.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen werden geleistet:
- 1.
- Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,
- 2.
- Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),
- 3.
- Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets G. v. 14. Juli 2020 BGBl. I S. 1683 m.W.v. 17. Juli 2020
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. 4Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. 5Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
§ 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 5 Rücklagen
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als Anlage beizufügen ist. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3Er wird zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. 4Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen
01 - Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen und des weiteren Mobilfunkausbaus in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen,
02 - Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.
(4) 1Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent für die Titelgruppe 02 bereitgestellt. 2Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets G. v. 14. Juli 2020 BGBl. I S. 1683 m.W.v. 17. Juli 2020
§ 7 Jahresrechnung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
§ 8 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 9 Auflösung
1Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. 2Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 10 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Anlage 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur
Einnahmen | Soll 2018 in T€ | |
119 99 | Vermischte Verwaltungseinnahmen | |
129 01 | Einnahmen aus der Vergabe der Frequenzen | |
211 01 | Zuweisung aus dem Bundeshaushalt nach § 4 DIFG | 2.400.000 |
359 01 | Entnahme aus der Rücklage für Gigabitnetzausbau | |
359 02 | Entnahme aus der Rücklage für Digitalpakt Schule | |
Ausgaben | Soll 2018 in T€ | |
Tgr. 01 | Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Giga- bitnetzen | |
Tgr. 02 | Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen | |
919 01 | Zuführung an die Rücklage für Gigabitnetzausbau | 1.680.000 |
919 02 | Zuführung an die Rücklage für Digitalpakt Schule | 720.000 |
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