Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
§ 2 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2525 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
| |
Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
| |
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen werden geleistet:
- 1.
- Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,
- 2.
- Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),
- 3.
- Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets G. v. 14. Juli 2020 BGBl. I S. 1683 m.W.v. 17. Juli 2020
Anzeige
Frühere Fassungen von § 2 DIFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.07.2020 | Artikel 1 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 DIFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DIFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Artikel 1 BeglMaßG Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
... vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_Digitalinfrastrukturfondsgesetz.htm