Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben

§ 7 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)

§ 7 Jahresrechnung



Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.