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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
§ 9 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2525 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 9 Auflösung
1Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. 2Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 9 DIFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 DIFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DIFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 2 HFinG 2024 Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Auflösung Das ... 1. § 4 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Auflösung Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. Das ...
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