Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
§ 9 Auflösung
1Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. 2Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.
Frühere Fassungen von § 9 DIFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenHaushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
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