Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 WpAV vom 20.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 3. WpAIVÄndV am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie der WpAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 16 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Art und Sprache der Veröffentlichung


vorherige Änderung

 


Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.