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Synopse aller Änderungen der WpAV am 20.01.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Januar 2007 durch Artikel 2 des TUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes und die Führung von Insiderverzeichnissen nach § 15b des Wertpapierhandelsgesetzes. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes, die Führung von Insiderverzeichnissen nach § 15b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. |
§ 2 Inhalt der Anzeige | |
(1) Eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind: 1. zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die Anzeige für die anzeigepflichtige Person vornimmt, | |
a) den Vor- und Familiennamen und | a) den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen und |
b) die Geschäftsanschrift, 2. eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 10 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zu a) Name und Ort der Börse oder des außerbörslichen Marktes, b) Art des Handels, insbesondere Präsenzhandel oder elektronischer Handel, c) Art des Geschäfts, bei einem Kundengeschäft insbesondere, ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder Verkauf handelt, d) Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der Geschäftsausführung, e) den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültigkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen, f) dem Finanzinstrument einschließlich seiner internationalen Wertpapierkennnummer, g) Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie h) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten, 3. eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes stützt, 4. eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen wird, 5. die zur Identifizierung der Person und zur Klärung ihrer Rolle bei dem Geschäft erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zu der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigen am Geschäft beteiligten Personen, und zwar jeweils a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen, b) ihre Privat- und Geschäftsanschrift, c) den Tag ihrer Geburt, d) die Depotnummer des betroffenen Depots und die zugehörige Kundenidentifikationsnummer, e) eine geschäftsbezogene Auftragsnummer, f) die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen Auftraggeber und der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person, sofern sie personenverschieden sind, g) hinsichtlich der sonstigen am Geschäft beteiligten Personen die Art ihrer Beteiligung am Geschäft sowie 6. alle sonstigen Angaben, die für die Prüfung des Vorgangs von Belang sein können. (2) Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes. Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen. | |
§ 3 Form der Anzeige | § 3 Art und Form der Anzeige |
(1) Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen. | (1) 1 Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. 2 Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen. |
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden. | |
§ 3a (neu) | § 3a Art der Veröffentlichung von Informationen |
(1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c. (2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass 1. die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören müssen, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten können, 2. der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass a) der Absender der Information sicher identifiziert werden kann, b) ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist, c) Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können, und 3. bei der Übersendung der Information an die Medien a) der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift, b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst, c) der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und d) das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten, erkennbar ist. Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich. (3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt 1. die Person, die die Information an die Medien gesandt hat, 2. die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien, 3. den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien, 4. das Mittel der Übersendung an die Medien und 5. gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung mitzuteilen. (4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen. | |
§ 3b (neu) | § 3b Sprache der Veröffentlichung |
(1) Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder die bei der Bundesanstalt einen Prospekt in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht, hinterlegt haben, können die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4. (2) Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist, lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen, so ist die Information in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptiert wird, oder in englischer Sprache zu veröffentlichen. (3) Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Information in deutscher oder in englischer Sprache veröffentlichen. Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptierten Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher Sprache veröffentlichen. (4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat er die Information abweichend von den Absätzen 2 und 3 in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der Bundesanstalt und im Falle der Zulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von den zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert wird. | |
§ 3c (neu) | § 3c Mitteilung der Veröffentlichung |
Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden. | |
§ 4 Inhalt der Veröffentlichung | |
(1) In der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben: | (1) 1 In der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben: |
1. in der Kopfzeile | |
a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG", | a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG', |
b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst, 2. zum Emittenten a) sein Name und b) seine Anschrift, | |
3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt ist, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde, | 3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde; hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt die Angabe einer Internetadresse, unter der er die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereitzustellen hat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Datei leicht aufzufinden sein muss, |
4. die zu veröffentlichende Information, 5. Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände, 6. eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie 7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt. | |
Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. Ist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen. | 2 Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. 3 Ist nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen. |
(2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erfolgen, so muss sie enthalten: 1. in der Kopfzeile | |
a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG", | a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG', |
b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, | |
2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Zeitpunkt der Veröffentlichung und das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, | 2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung, |
3. die zu veröffentlichende Information über die veränderten Umstände und 4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7. (3) Die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten: 1. in der Kopfzeile | |
a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG", | a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG', |
b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, | |
2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der unwahren Information und das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, | 2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung, |
3. die wahre Information und 4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, bezogen auf die wahre Information. | |
§ 5 Art der Veröffentlichung | |
(1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen 1. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, sowie 2. im Internet unter der Adresse des Emittenten, sofern er über eine solche verfügt, für die Dauer von mindestens einem Monat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss. Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. (2) Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. (3) Die Veröffentlichung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und an die Bundesanstalt zu übersenden. Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar sein. | Unbeschadet der Anforderungen der §§ 3a und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Information 1. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt und 2. sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine Adresse im Internet verfügt, unter dieser Adresse für die Dauer von mindestens einem Monat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss. Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. Die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht für Emittenten im Sinn des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. |
§ 5a (neu) | § 5a Mitteilung der Veröffentlichung |
Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu senden. Für die Versendung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend. | |
§ 8 Inhalt der Mitteilung | |
(1) In der Mitteilung nach § 15 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben: 1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung, 2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und 3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer. | |
(2) Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der unwahren Information darzulegen. § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. (3) Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben: | (2) 1 Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der unwahren Information darzulegen. 2 § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. (3) 1 Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben: |
1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden ist, 2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift, 3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie | |
4. im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes die Umstände der unwissentlichen Informationspreisgabe. § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. | 4. im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes die Umstände der unwissentlichen Informationspreisgabe. 2 § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. |
(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden. (5) Die Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten: 1. die Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung sowie 2. die Angabe a) des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung, der späteren Termine, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, und des Zeitpunktes der Entscheidung über die nunmehr vorzunehmende Mitteilung und Veröffentlichung sowie b) der Vor- und Familiennamen sowie der Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren. | |
§ 9 Form der Mitteilungen | § 9 Art und Form der Mitteilungen |
(1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. Gleiches kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhält. | (1) 1 Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. 3 Gleiches kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhält. |
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden. | |
§ 11 Form der Mitteilung | § 11 Art und Form der Mitteilung |
(1) Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich zu übersenden. Im Fall der Übersendung einer Mitteilung mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen. | (1) 1 Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich zu übersenden. 2 Im Fall der Übersendung einer Mitteilung mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen. |
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden. | |
§ 12 Inhalt der Veröffentlichung | |
Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten | |
1. die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG", 2. den Vor- und Familiennamen der mitteilungspflichtigen Person, | 1. die deutlich hervorgehobene Überschrift 'Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG', 2. den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen der mitteilungspflichtigen Person, |
3. den Namen und die Anschrift des Emittenten, 4. die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht, 5. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und 6. die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6. | |
§ 13 Art der Veröffentlichung | |
(1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache im Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer von mindestens einem Monat zu erfolgen, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss. Die Bundesanstalt kann eine zusätzliche Veröffentlichung im Internet unter ihrer Adresse vornehmen. Hat der Emittent keine Adresse im Internet, ist die Veröffentlichung in der Ausgabe eines überregionalen Börsenpflichtblattes vorzunehmen, die nicht später als drei Werktage nach Zugang der Mitteilung beim Emittenten erscheint. Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. (2) Die Übersendung der Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat schriftlich oder elektronisch an die Bundesanstalt zu erfolgen. Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar sein. | Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a und 3b die Information im Internet unter ihrer Adresse veröffentlichen. |
§ 13a (neu) | § 13a Mitteilung der Veröffentlichung |
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c. | |
§ 17 (neu) | § 17 Inhalt der Mitteilung |
(1) Die Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes haben zu enthalten: 1. die deutlich hervorgehobene Überschrift Stimmrechtsmitteilung', 2. den Namen und die Anschrift des Mitteilungspflichtigen, 3. den Namen und die Anschrift des Emittenten, 4. die Schwelle, die berührt wurde, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht wurde, 5. die Höhe des nunmehr gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung und 6. das Datum des Überschreitens, Unterschreitens oder Erreichens der Schwelle. (2) Zusätzlich hat im Fall der Zurechnung von Stimmrechten nach § 22 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes die Mitteilung nach Absatz 1 zu enthalten: 1. den Namen des Dritten, aus dessen Aktien dem Mitteilungspflichtigen Stimmrechte zugerechnet werden, wenn dessen zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt, 2. gegebenenfalls die Namen der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich gehalten werden, wenn deren zugerechneter Stimmrechtsanteil jeweils 3 Prozent oder mehr beträgt. Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a des Wertpapierhandelsgesetzes für jede der Nummern in § 22 Abs. 1 und für § 22 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes getrennt anzugeben. (3) Die Mitteilung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Angaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der Aktien, die mit den Finanzinstrumenten erworben werden können, 2. die Schwelle, die berührt würde, und die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die aufgrund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, sowie die Angabe, ob die Schwelle überschritten, unterschritten oder erreicht würde; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen, 3. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Finanzinstrumente gehalten werden, 4. das Datum des hypothetischen Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens der Schwellen, 5. bei Finanzinstrumenten mit einem bestimmten Ausübungszeitraum einen Hinweis auf den Zeitpunkt, an dem die Aktien erworben werden sollen oder können, und 6. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Finanzinstrumente. (4) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen. | |
§ 18 (neu) | § 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung |
Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. | |
§ 19 (neu) | § 19 Inhalt der Veröffentlichung |
Die Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung enthalten; der Mitteilungspflichtige ist mit vollständigem Namen, Sitz und Staat, in dem sich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben. | |
§ 20 (neu) | § 20 Art und Sprache der Veröffentlichung |
Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat. | |
§ 21 (neu) | § 21 Mitteilung der Veröffentlichung |
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c. | |
§ 22 (neu) | § 22 Art und Sprache der Veröffentlichung |
Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. | |
§ 23 (neu) | § 23 Mitteilung der Veröffentlichung |
Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c. | |
§ 24 (neu) | § 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte |
Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und § 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein. | |
§ 25 (neu) | § 25 Art der Veröffentlichung |
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen. | |
§ 26 (neu) | § 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung |
1 Die Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2 Die Mitteilung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c. | |
§ 17 Inkrafttreten | § 27 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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