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Änderung § 5a WpAV vom 03.01.2018

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§ 5a WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 5a WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a Mitteilung der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 5a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu senden. Für die Versendung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)