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Synopse aller Änderungen der WpAV am 03.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Januar 2018 durch Artikel 1 der 3. WpAIVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz
(Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung - WpAIV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
(Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen
    § 2 Inhalt der Anzeige
    § 3 Art und Form der Anzeige
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 3 Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse


Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 3a Art der Veröffentlichung von Informationen
       § 3b Sprache der Veröffentlichung
       § 3c Mitteilung der Veröffentlichung
vorherige Änderung nächste Änderung

    Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen


    Unterabschnitt 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
       § 4 Inhalt der Veröffentlichung
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 5 Art der Veröffentlichung
       § 5a Mitteilung der Veröffentlichung


       § 5 (aufgehoben)
       § 5a (aufgehoben)
       § 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung
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       § 7 Gewährleistung der Vertraulichkeit während der Befreiung von der Veröffentlichungspflicht


       § 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
       § 8 Inhalt der Mitteilung
       § 9 Art und Form der Mitteilungen
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    Unterabschnitt 3 Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften
       § 10 Inhalt der Mitteilung
       § 11 Art
und Form der Mitteilung
       § 12 Inhalt der
Veröffentlichung
       § 13 Art der Veröffentlichung
       § 13a Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 4 Insiderverzeichnis
       § 14 Inhalt des Verzeichnisses
       § 15 Berichtigung
       § 16 Aufbewahrung und Vernichtung



    Unterabschnitt 3 Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
       § 10 Art der Veröffentlichung
       § 11 Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 5 Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
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       § 17 Inhalt der Mitteilung
       § 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
       § 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung
       § 19 Inhalt und Format der Veröffentlichung
       § 20 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 21 Mitteilung der Veröffentlichung


       § 12 Inhalt der Mitteilung
       § 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
       § 14 Art, Form und Sprache der Mitteilung
       § 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung
       § 16 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 17 Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 22 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 23 Mitteilung der Veröffentlichung
       § 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte


       § 18 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 19 Mitteilung der Veröffentlichung
       § 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
    Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 25 Art der Veröffentlichung


       § 21 Art der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung


       § 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
Abschnitt 4 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 27 Inkrafttreten
    Anlage (zu § 17 Absatz 1 bis 3) Stimmrechtsmitteilung *)


    § 23 Inkrafttreten
    Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) Stimmrechtsmitteilung *)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes, die Führung von Insiderverzeichnissen nach § 15b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.



Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.
die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung des Herkunftsstaates nach § 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2.
die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3.
die Übermittlung der Vorabmitteilung über die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4. den Mindestinhalt,
die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,

5. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offenlegung
von Insiderinformationen aufzuschieben,

6. die Art und Weise der Übermittlung sowie den Mindestinhalt einer Mitteilung
nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

7.
die Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

8. den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form einer zusätzlichen Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

9. die Mitteilung über die Veröffentlichung
von Eigengeschäften von Führungskräften nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

10.
die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,

11.
die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 50 des Wertpapierhandelsgesetzes und

12.
die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 16 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Inhalt der Anzeige


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind:



(1) Eine Anzeige nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind:

1. zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die Anzeige für die anzeigepflichtige Person vornimmt,

a) den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen und

b) die Geschäftsanschrift,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 10 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zu

a) Name und Ort der Börse oder des außerbörslichen Marktes,

b)
Art des Handels, insbesondere Präsenzhandel oder elektronischer Handel,

c) Art des
Geschäfts, bei einem Kundengeschäft insbesondere, ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder Verkauf handelt,

d)
Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der Geschäftsausführung,

e)
den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültigkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen,

f)
dem Finanzinstrument einschließlich seiner internationalen Wertpapierkennnummer,

g)
Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie

h) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten,

3. eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes stützt,

4. eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen wird,



2. eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 23 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zu

a) Art des Geschäfts, bei einem Kundengeschäft insbesondere, ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder Verkauf handelt,

b) Ort,
Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der Geschäftsausführung,

c)
den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültigkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen,

d)
dem Finanzinstrument einschließlich seiner internationalen Wertpapierkennnummer,

e)
Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie

3. eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, stützt,

4. eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstoßen wird,

5. die zur Identifizierung der Person und zur Klärung ihrer Rolle bei dem Geschäft erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zu der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigen am Geschäft beteiligten Personen, und zwar jeweils

a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen,

b) ihre Privat- und Geschäftsanschrift,

c) den Tag ihrer Geburt,

d) die Depotnummer des betroffenen Depots und die zugehörige Kundenidentifikationsnummer,

e) eine geschäftsbezogene Auftragsnummer,

f) die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwischen Auftraggeber und der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person, sofern sie personenverschieden sind,

g) hinsichtlich der sonstigen am Geschäft beteiligten Personen die Art ihrer Beteiligung am Geschäft sowie

6. alle sonstigen Angaben, die für die Prüfung des Vorgangs von Belang sein können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes. Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen.



(2) 1 Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. 2 Sobald die fehlenden Daten bekannt werden, sind sie unverzüglich nachzureichen.

(heute geltende Fassung) 

§ 3a Art der Veröffentlichung von Informationen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.

(2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass



(1) 1 Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.

(2) 1 Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass

1. die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören müssen, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten können,

2. der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass

a) der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,

b) ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,

c) Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können, und

3. bei der Übersendung der Information an die Medien

a) der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,

b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,

c) der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und

d) das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,

erkennbar ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.



2 Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.

(3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt

1. die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,

2. die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,

3. den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,

4. das Mittel der Übersendung an die Medien und

5. gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung

mitzuteilen.

(4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend

1. für eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1) ergänzen, und

2. für eine Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 ergänzen.

(heute geltende Fassung) 

§ 3b Sprache der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder die bei der Bundesanstalt einen Prospekt in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht, hinterlegt haben, können die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen. 2 Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) 1 Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist, lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen, so ist die Information in deutscher Sprache zu veröffentlichen. 2 Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptiert wird, oder in englischer Sprache zu veröffentlichen.

(3) 1 Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Information in deutscher oder in englischer Sprache veröffentlichen. 2 Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptierten Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher Sprache veröffentlichen.

(4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat er die Information abweichend von den Absätzen 2 und 3 in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der Bundesanstalt und im Falle der Zulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von den zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert wird.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen wurden, solange derartige Wertpapiere ausstehen.



(1) 1 Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 13 Nummer 2 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder die bei der Bundesanstalt einen Prospekt in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht, hinterlegt haben, können die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen. 2 Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) 1 Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist, lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen, so ist die Information in deutscher Sprache zu veröffentlichen. 2 Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptiert wird, oder in englischer Sprache zu veröffentlichen.

(3) 1 Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Absatz 14 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Information in deutscher oder in englischer Sprache veröffentlichen. 2 Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptierten Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher Sprache veröffentlichen.

(4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat er die Information abweichend von den Absätzen 2 und 3 in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der Bundesanstalt und im Falle der Zulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von den zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert wird.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen wurden, solange derartige Wertpapiere ausstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Veröffentlichungen nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 und für Meldungen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der MTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, der OTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 16 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate.


(heute geltende Fassung) 

§ 3c Mitteilung der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden.



1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Inhalt der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 In der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:



(1) 1 In der Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind anzugeben:

1. in der Kopfzeile

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG',



a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014',

b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. zum Emittenten



2. zum Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate

a) sein Name und

b) seine Anschrift,

3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde; hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt die Angabe einer Internetadresse, unter der er die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereitzustellen hat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Datei leicht aufzufinden sein muss,

4. die zu veröffentlichende Information,

5. Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie

7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt.

2 Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. 3 Ist nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.

(2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erfolgen, so muss sie enthalten:



6. eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie

7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt.

2 Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. 3 Ist nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate hierüber unverzüglich zu informieren und in der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.

(2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfolgen, so muss sie enthalten:

1. in der Kopfzeile

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG',



a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Aktualisierung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014',

b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,

3. die zu veröffentlichende Information über die veränderten Umstände und

4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:



(3) Die Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat zu enthalten:

1. in der Kopfzeile

vorherige Änderung nächste Änderung

a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG',



a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift 'Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014',

b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,

2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,

3. die wahre Information und

4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, bezogen auf die wahre Information.



(heute geltende Fassung) 
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§ 5 Art der Veröffentlichung




§ 5 (aufgehoben)


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Unbeschadet der Anforderungen der §§ 3a und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Information

1. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt und

2. sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine Adresse im Internet verfügt, unter dieser Adresse für die Dauer von mindestens einem Monat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. Die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht für Emittenten im Sinn des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 5a Mitteilung der Veröffentlichung




§ 5a (aufgehoben)


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Die Mitteilung über die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist mit den von § 3c geforderten Angaben auch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu senden. Für die Versendung der Mitteilung gelten die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend.



 

§ 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung


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1 Berechtigte Interessen, die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen. 2 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1. das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger ernsthaft gefährden würde, oder

2. durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde.



1 Berechtigte Interessen, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen. 2 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

1. das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger erheblich gefährden würde, oder

2. durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde, wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass die endgültige Entscheidung so schnell wie möglich getroffen wird.

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§ 7 Gewährleistung der Vertraulichkeit während der Befreiung von der Veröffentlichungspflicht




§ 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014


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Während der Befreiung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat der Emittent den Zugang zur Insiderinformation zu kontrollieren, indem er wirksame Vorkehrungen dafür trifft,

1. dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insiderinformationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Emittenten unerlässlich ist, keinen Zugang zu dieser Information erlangen und

2. dass er die Information unverzüglich bekannt geben kann, wenn er nicht länger in der Lage ist, ihre Vertraulichkeit zu gewährleisten.



Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu enthalten:

1. alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, sowie

2. den Vor- und Familiennamen sowie die Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren.

§ 8 Inhalt der Mitteilung


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(1) In der Mitteilung nach § 15 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:



(1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,

2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und

3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.

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(2) 1 Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der unwahren Information darzulegen. 2 § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden ist,



(2) 1 Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,

2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,

3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie

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4. im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes die Umstände der unwissentlichen Informationspreisgabe.

2 § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.

(5) Die Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:

1. die Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung sowie

2. die Angabe

a) des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung, der späteren Termine, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, und des Zeitpunktes der Entscheidung über die nunmehr vorzunehmende Mitteilung und Veröffentlichung sowie

b) der Vor- und Familiennamen sowie der Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren.




4. im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.

2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.

§ 9 Art und Form der Mitteilungen


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(1) 1 Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. 3 Gleiches kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhält.



(1) 1 Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. 3 Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.



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§ 10 Inhalt der Mitteilung




§ 10 (aufgehoben)


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Die Mitteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an den Emittenten und die Bundesanstalt über eigene Geschäfte hat zu enthalten:

1. die deutlich hervorgehobene Überschrift 'Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG',

2. zur mitteilungspflichtigen Person

a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen,

b) ihre Geschäftsanschrift,

c) ihre Rufnummer oder die eines Ansprechpartners,

d) bei natürlichen Personen den Tag ihrer Geburt und, sofern eine Geschäftsanschrift nicht besteht, die Privatanschrift,

3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,

4. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung

a) der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten und

b) im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich der engen Beziehung der mitteilungspflichtigen Person zur Person mit Führungsaufgaben,

5. eine genaue Bezeichnung des Finanzinstruments, mit dem das Geschäft getätigt worden ist, einschließlich der internationalen Wertpapierkennnummer und

6. eine genaue Beschreibung des Geschäfts mit Angaben zu

a) Art des Geschäfts, insbesondere ob es sich um einen Kauf oder Verkauf handelt,

b) Datum und Ort des Geschäftsabschlusses,

c) Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie

d) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 11 Art und Form der Mitteilung




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich zu übersenden. 2 Im Fall der Übersendung einer Mitteilung mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 12 Inhalt der Veröffentlichung




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten

1. die deutlich hervorgehobene Überschrift 'Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG',

2. den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen der mitteilungspflichtigen Person,

3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,

4. die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht,

5. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und

6. die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 13 Art der Veröffentlichung




§ 10 Art der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a und 3b die Information im Internet unter ihrer Adresse veröffentlichen.



1 Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) verwiesen. 2 Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 13a Mitteilung der Veröffentlichung




§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.



Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Inhalt des Verzeichnisses




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Verzeichnis nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:

1. die deutliche hervorgehobene Überschrift 'Insiderverzeichnis nach § 15b WpHG',

2. den Namen des nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Führung des Insiderverzeichnisses Verpflichteten und der von ihm mit der Führung des Insiderverzeichnisses beauftragten Personen, bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen,

3. zu den in das Insiderverzeichnis aufzunehmenden Personen jeweils

a) ihren Vor- und Familiennamen,

b) Tag und Ort ihrer Geburt sowie

c) ihre Privat- und Geschäftsanschrift,

4. den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis sowie

5. das Datum, seit dem die jeweilige Person Zugang zu Insiderinformationen hat, und gegebenenfalls das Datum, seit dem der Zugang nicht mehr besteht, und

6. das Datum der Erstellung sowie gegebenenfalls der letzten Aktualisierung des Verzeichnisses.

2 Die Angaben zu Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c können durch eine Bezugnahme auf ein anderes Verzeichnis ersetzt werden, das diese Daten enthält. 3 Sie müssen jederzeit unverzüglich im Insiderverzeichnis ergänzt werden können. 4 Wird das Insiderverzeichnis auf Anforderung an die Bundesanstalt übermittelt, muss es diese Angaben enthalten.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Berichtigung




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn es unrichtig geworden ist. 2 Dies gilt insbesondere, wenn

1. sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,

2. neue Personen zum Verzeichnis hinzuzufügen sind oder

3. im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr haben.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Aufbewahrung und Vernichtung




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des Verzeichnisses jederzeit verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. 2 Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 3 Das Verzeichnis darf nicht veröffentlicht werden und ist so zu verwahren, dass nur die im Unternehmen für die Führung des Verzeichnisses verantwortlichen, die mit der Führung des Verzeichnisses beauftragten und die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen Zugang haben.

(2) 1 Die Daten sind nach ihrer Erstellung sechs Jahre so aufzubewahren, dass jederzeit für einen beliebigen Zeitraum in den letzten sechs Jahren nachgewiesen werden kann, welche Personen Zugang zu Insiderinformationen hatten. 2 Diese Frist beginnt für jeden aktualisierten Datensatz neu. 3 Nach Fristablauf sind die Daten zu löschen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 17 Inhalt der Mitteilung




§ 12 Inhalt der Mitteilung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Im Fall von § 24 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.

(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.



(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.

(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.

(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes




§ 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben.



Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 38 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Art, Form und Sprache der Mitteilung




§ 14 Art, Form und Sprache der Mitteilung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. 2 Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt.



1 Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. 2 Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Inhalt und Format der Veröffentlichung




§ 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.



Die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Art und Sprache der Veröffentlichung




§ 16 Art und Sprache der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.



Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Mitteilung der Veröffentlichung




§ 17 Mitteilung der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.



Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 40 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Art und Sprache der Veröffentlichung




§ 18 Art und Sprache der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. 2 Für die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b.



1 Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 114 Absatz 1 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. 2 Für die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Mitteilung der Veröffentlichung




§ 19 Mitteilung der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.



Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte




§ 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.



Die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Art der Veröffentlichung




§ 21 Art der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 2b und 2c des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.



Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung




§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2 Die Mitteilung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.



1 Die Veröffentlichung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2 Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Inkrafttreten




§ 23 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 17 Absatz 1 bis 3) Stimmrechtsmitteilung *)




Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) Stimmrechtsmitteilung *)


Stimmrechtsmitteilung Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 1569)


Stimmrechtsmitteilung Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 1570)


Stimmrechtsmitteilung Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 1571)



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*) Anm. d. Red.: In den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

- Artikel 13 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822): In Nummer 3 werden nach dem Wort 'Name' die Wörter 'sowie bei natürlichen Personen Geburtsdatum' eingefügt.

vorherige Änderung

 


- Artikel 1 V. v. 2. November 2017 (BGBl. I S. 3727):

b) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe '(§§ 21, 22 WpHG)' durch die Angabe '(§§ 33, 34 WpHG)' ersetzt.

bb) In den Spaltenüberschriften wird die Angabe '§ 21' jeweils durch die Angabe '§ 33' und die Angabe '§ 22' jeweils durch die Angabe '§ 34' ersetzt.

c) In Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 wird die Angabe '§ 25' jeweils durch die Angabe '§ 38' ersetzt.

d) In Nummer 9 wird die Angabe '§ 22' jeweils durch die Angabe '§ 34' ersetzt.