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Änderung § 9 WpAV vom 03.01.2018

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§ 9 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Art und Form der Mitteilungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. 3 Gleiches kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhält.

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. 3 Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.

(2) 1 Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. 2 Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7.

(heute geltende Fassung) 

 
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