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Änderung § 15 WpAV vom 03.01.2018
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§ 19 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 15 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 |
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(Text alte Fassung) § 19 Inhalt und Format der Veröffentlichung | (Text neue Fassung)§ 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung |
Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen. | Die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen. |
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