Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 WpAV vom 03.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. WpAIVÄndV am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie der WpAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 19 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Mitteilung der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 19 Mitteilung der Veröffentlichung


vorherige Änderung

Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.



Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

(heute geltende Fassung)