Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 WpAV vom 03.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. WpAIVÄndV am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie der WpAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 25 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 21 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Art der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 21 Art der Veröffentlichung


vorherige Änderung

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 2b und 2c des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.



Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung)