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Änderung § 9 WpAV vom 20.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 2 TUG am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie der WpAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 9 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Text alte Fassung) § 9 Form der Mitteilungen | (Text neue Fassung)§ 9 Art und Form der Mitteilungen |
(1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. Gleiches kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhält. | (1) 1 Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. 3 Gleiches kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhält. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden. |
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