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Änderung § 12 WpAV vom 20.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 2 TUG am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie der WpAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 12 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Inhalt der Veröffentlichung | |
Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten | |
(Text alte Fassung) 1. die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG", 2. den Vor- und Familiennamen der mitteilungspflichtigen Person, | (Text neue Fassung) 1. die deutlich hervorgehobene Überschrift 'Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG', 2. den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen der mitteilungspflichtigen Person, |
3. den Namen und die Anschrift des Emittenten, 4. die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht, 5. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und 6. die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6. |
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