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Änderung § 13 WpAV vom 20.01.2007
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§ 13 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 13 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Art der Veröffentlichung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache im Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer von mindestens einem Monat zu erfolgen, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss. Die Bundesanstalt kann eine zusätzliche Veröffentlichung im Internet unter ihrer Adresse vornehmen. Hat der Emittent keine Adresse im Internet, ist die Veröffentlichung in der Ausgabe eines überregionalen Börsenpflichtblattes vorzunehmen, die nicht später als drei Werktage nach Zugang der Mitteilung beim Emittenten erscheint. Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. (2) Die Übersendung der Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat schriftlich oder elektronisch an die Bundesanstalt zu erfolgen. Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar sein. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a und 3b die Information im Internet unter ihrer Adresse veröffentlichen. |
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