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Änderung § 20 WpAV vom 20.01.2007
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§ 20 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 20 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Text alte Fassung) § 20 (neu) | (Text neue Fassung)§ 20 Art und Sprache der Veröffentlichung |
Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat. |
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