Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 WpAV vom 20.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 2 TUG am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie der WpAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 24 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 24 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte


vorherige Änderung

 


Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und § 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige