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Änderung § 12 WpAV vom 03.01.2018
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§ 17 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 12 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 |
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(Text alte Fassung) § 17 Inhalt der Mitteilung | (Text neue Fassung)§ 12 Inhalt der Mitteilung |
(1) Für eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. (2) Im Fall von § 24 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung. (3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen. | (1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. (2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung. (3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen. (4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern. |
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