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Änderung § 20 WpAV vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 20 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte


(Text neue Fassung)

§ 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte


vorherige Änderung

Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.



Die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.

(heute geltende Fassung)